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Dritter Teil.
der Rat der vornehmsten märkischen Tuchmachergewerke dazu eingeholt
worden; sie war also speziell nach den Verhältnissen der Zentralprovinz
eingerichtet, aber ohne weiteres auch auf die andern ausgedehnt worden.
Es sollten mit dieser und den sie ergänzenden Ordnungen für
die vielen kleinen Meister und Innungen nützliche Anweisungen ge—
geben werden, um eine gleichmäßige Landesfabrikation zu sichern, für
den Umsatz zu sorgen und ein gedeihliches Verhältnis zwischen den
verschiedenen an der Produktion beteiligten Faktoren, den Wollwebern,
Walkern, Tuchbereitern, Färbern und den Händlern herzustellen. Die
Ordnung war daher für die Innungen obligatorisch. Auch war für
diese eine mindestens zweimalige Schau vorgeschrieben, bevor sie ihre
Waren an Tuchhändler verkaufen durften, desgleichen die genauen
Maße für die verschiedenen Gattungen von Wollenwaren.
Für unseren Zusammenhang sind nicht so sehr die Bestimmungen
der Tuchordnung selbst bemerkenswert als einige Ausnahmen, die
darin zugelassen waren. Vor allem durften die privilegierten, außer
halb der Innungen stehenden Fabrikanten auch weiterhin noch nat
ihrer bisherigen Observanz die Tuche und Zeuge verfertigen, da
man annahm, sie würden von selbst alles das beobachten, was zum
Besten ihrer eigenen Manufaktur gereichen werde. Auch durfte ein
Tuchhändler, der glaubhaft anzeigen konnte, daß er auf Verlangen
ansländischer Abnehmer eine besondere Sorte zu liefern habe, wit
Approbation der Kammerbehörden eine solche nach abweichenden Vor—
schriften anfertigen lassen, damit seine Kunden sich nicht an fremde
Fabrikanten zu wenden brauchten. Doch durften derartige Tuche nicht
an andere für schaumäßig verkauft und daher nicht mit dem Stadt
stempel plombiert werden. Endlich blieben auch die schmalen Tuche,
sofern sie zum Ausschnitt auf ausländischen Märkten gefertigt und
nicht auf die Messen verführt und im Lande verkauft wurden, von den
Vorschriften frei, weil deren in fast jeder Stadt eine besondere Gattung
so gemacht werde, wie das gemeine Volk sie zu kaufen gewohnt fei
und vielerorts gerade die schlechtesten und wohlfeilsten Tuche den besten
Abgang hätten. Auch wo, wie in Züllichau, wohleingeführte Tuche
von abweichender Länge gemacht wurden, ließ man es, damit die
Handlung nicht gekränkt werde, dabei bewenden.
Auch die beiden Amter der Raschmacher zu Kolberg wollten sich
den Maßvorschriften der Schauordnung nicht fügen, weil ihre nach