Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
der Rat der vornehmsten märkischen Tuchmachergewerke dazu eingeholt 
worden; sie war also speziell nach den Verhältnissen der Zentralprovinz 
eingerichtet, aber ohne weiteres auch auf die andern ausgedehnt worden. 
Es sollten mit dieser und den sie ergänzenden Ordnungen für 
die vielen kleinen Meister und Innungen nützliche Anweisungen ge— 
geben werden, um eine gleichmäßige Landesfabrikation zu sichern, für 
den Umsatz zu sorgen und ein gedeihliches Verhältnis zwischen den 
verschiedenen an der Produktion beteiligten Faktoren, den Wollwebern, 
Walkern, Tuchbereitern, Färbern und den Händlern herzustellen. Die 
Ordnung war daher für die Innungen obligatorisch. Auch war für 
diese eine mindestens zweimalige Schau vorgeschrieben, bevor sie ihre 
Waren an Tuchhändler verkaufen durften, desgleichen die genauen 
Maße für die verschiedenen Gattungen von Wollenwaren. 
Für unseren Zusammenhang sind nicht so sehr die Bestimmungen 
der Tuchordnung selbst bemerkenswert als einige Ausnahmen, die 
darin zugelassen waren. Vor allem durften die privilegierten, außer 
halb der Innungen stehenden Fabrikanten auch weiterhin noch nat 
ihrer bisherigen Observanz die Tuche und Zeuge verfertigen, da 
man annahm, sie würden von selbst alles das beobachten, was zum 
Besten ihrer eigenen Manufaktur gereichen werde. Auch durfte ein 
Tuchhändler, der glaubhaft anzeigen konnte, daß er auf Verlangen 
ansländischer Abnehmer eine besondere Sorte zu liefern habe, wit 
Approbation der Kammerbehörden eine solche nach abweichenden Vor— 
schriften anfertigen lassen, damit seine Kunden sich nicht an fremde 
Fabrikanten zu wenden brauchten. Doch durften derartige Tuche nicht 
an andere für schaumäßig verkauft und daher nicht mit dem Stadt 
stempel plombiert werden. Endlich blieben auch die schmalen Tuche, 
sofern sie zum Ausschnitt auf ausländischen Märkten gefertigt und 
nicht auf die Messen verführt und im Lande verkauft wurden, von den 
Vorschriften frei, weil deren in fast jeder Stadt eine besondere Gattung 
so gemacht werde, wie das gemeine Volk sie zu kaufen gewohnt fei 
und vielerorts gerade die schlechtesten und wohlfeilsten Tuche den besten 
Abgang hätten. Auch wo, wie in Züllichau, wohleingeführte Tuche 
von abweichender Länge gemacht wurden, ließ man es, damit die 
Handlung nicht gekränkt werde, dabei bewenden. 
Auch die beiden Amter der Raschmacher zu Kolberg wollten sich 
den Maßvorschriften der Schauordnung nicht fügen, weil ihre nach
	        
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