Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Manufakturschutz bei Alzise und Zoll. 337 
Dagegen blieben die inneren Zolltarife noch ohne handelspolitische 
differenzierung, solange die Trennung der Behörden bestand. Noch 
die kurmärkische Landzollrolle von 1721 unterscheidet nur bei Wolle, 
Tabak und Glas zwischen inländischen und fremden Waren, doch sind 
zie Unterschiede so gering, daß sie die Wirkung einer Protektion kaum 
haben konnten. Bei Wollen⸗, Leinen- und Lederwaren wird der Unter— 
schied überhaupt nicht gemacht, bei Tuchen sind es mehr Unterscheidungen 
der Qualität als der Herkunft. Im Zoll ist den Wollenmanufakturen 
nur das eine Zugeständnis gemacht, daß zugunsten der Magdeburger 
Tuchmärkte die dahin geführten Tuche nur halb verzollt wurden.) 
Zwar versprach das Reskript vom 18. Jan. 1721, daß von den 
erweislich außer Landes debitierten inländischen wollenen Waren nicht 
nur keine Handlungsakzise, wie schon vordem bestimmt, gefordert werden 
olle, sondern auch nur der halbe Zoll und Lizent. Aber dies ist 
aum zur Ausführung gelangt, denn als daraufhin die Kolberger Kauf⸗ 
leute einige Schiffe mit Landtuchen, Boyen und Hüten nach Drontheim, 
Windau und Riga sandten und um die halbe Lizentfreiheit baten, war 
der pommerschen Amtskammer davon überhaupt nichts bekannt und 
der schon abgeschriebene halbe Lizent wurde zurückgefordert.“) Auch 
ollten nach Reskript vom 265. April 1721 die an ausländische Kauf— 
eute verhandelten oder außer Landes geschickten Waren von Akzise 
frei bleiben, von Zoll ist keine Rede.) 
In diesem Zusammenhang ist außerordentlich bezeichnend das 
Lingreifen der Kommissariatsbehörden in die langsam, kleinlich und 
cuchtlos sich hinziehende Regulierung der magdeburgischen Zolltarife 
durch die Kammerbehörden; diese wurde damit über ihren ursprünglich 
ehr eng begrenzten Zweck hinaus zu einer Prinzipiensache erhoben. 
Dem Magdeburger Kommissariat wurde von Berlin die von der 
dammer eingesandte Balance der aͤlten und der neu entworfenen Land⸗ 
zine von diesen immer sehr unangenehm empfundene Nebenauflage der Akzise ab— 
zeshafft: Das Quartalgeld wurde allen Wollarbeitern, Spinnern und Färbern 
und danach auf Vorstellung der Kammer durch Refkript vom 28. April 1788 auch 
allen Lohe und Weißgerbern erlassen. 
) Refkript vom 8. Juli 1718. Vgl. oben S. 276. 
) April bis September 1721 (Stettin D. A. Lizents. Kolbg. 66 b). 
) Quickm. S. 1341. Vgl. Alktenstück v. 18. Januar 1721. J 
Aots Borussica. Handels⸗, Zoll- und Akzisepolitik II. 22
	        
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