Manufakturschutz bei Alzise und Zoll. 337
Dagegen blieben die inneren Zolltarife noch ohne handelspolitische
differenzierung, solange die Trennung der Behörden bestand. Noch
die kurmärkische Landzollrolle von 1721 unterscheidet nur bei Wolle,
Tabak und Glas zwischen inländischen und fremden Waren, doch sind
zie Unterschiede so gering, daß sie die Wirkung einer Protektion kaum
haben konnten. Bei Wollen⸗, Leinen- und Lederwaren wird der Unter—
schied überhaupt nicht gemacht, bei Tuchen sind es mehr Unterscheidungen
der Qualität als der Herkunft. Im Zoll ist den Wollenmanufakturen
nur das eine Zugeständnis gemacht, daß zugunsten der Magdeburger
Tuchmärkte die dahin geführten Tuche nur halb verzollt wurden.)
Zwar versprach das Reskript vom 18. Jan. 1721, daß von den
erweislich außer Landes debitierten inländischen wollenen Waren nicht
nur keine Handlungsakzise, wie schon vordem bestimmt, gefordert werden
olle, sondern auch nur der halbe Zoll und Lizent. Aber dies ist
aum zur Ausführung gelangt, denn als daraufhin die Kolberger Kauf⸗
leute einige Schiffe mit Landtuchen, Boyen und Hüten nach Drontheim,
Windau und Riga sandten und um die halbe Lizentfreiheit baten, war
der pommerschen Amtskammer davon überhaupt nichts bekannt und
der schon abgeschriebene halbe Lizent wurde zurückgefordert.“) Auch
ollten nach Reskript vom 265. April 1721 die an ausländische Kauf—
eute verhandelten oder außer Landes geschickten Waren von Akzise
frei bleiben, von Zoll ist keine Rede.)
In diesem Zusammenhang ist außerordentlich bezeichnend das
Lingreifen der Kommissariatsbehörden in die langsam, kleinlich und
cuchtlos sich hinziehende Regulierung der magdeburgischen Zolltarife
durch die Kammerbehörden; diese wurde damit über ihren ursprünglich
ehr eng begrenzten Zweck hinaus zu einer Prinzipiensache erhoben.
Dem Magdeburger Kommissariat wurde von Berlin die von der
dammer eingesandte Balance der aͤlten und der neu entworfenen Land⸗
zine von diesen immer sehr unangenehm empfundene Nebenauflage der Akzise ab—
zeshafft: Das Quartalgeld wurde allen Wollarbeitern, Spinnern und Färbern
und danach auf Vorstellung der Kammer durch Refkript vom 28. April 1788 auch
allen Lohe und Weißgerbern erlassen.
) Refkript vom 8. Juli 1718. Vgl. oben S. 276.
) April bis September 1721 (Stettin D. A. Lizents. Kolbg. 66 b).
) Quickm. S. 1341. Vgl. Alktenstück v. 18. Januar 1721. J
Aots Borussica. Handels⸗, Zoll- und Akzisepolitik II. 22