Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Es wurde nun zunächst im Sinne der Kammer entschieden, der 
Zoll solle wieder nach der alten Observanz eingefordert werden, und 
nur die pommersche Rasche noch für ein Jahr den Vorzug genießen.) Das 
Kommissariat aber beruhigte sich damit nicht, es brachte über diese und andere 
Streitfragen jene grundsätzliche Auseinandersetzung zustande, durch welche 
die principia regulativa für die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten 
festgelegt wurden.) Die beiden Generalkollegien stimmten dabei in 
den aufgestellten Theorien überein: daß die Ausfuhr der Landes⸗ 
fabrikate und die Einfuhr ausländischer roher Waren zur Verarbeitung 
möglichst zu erleichtern, dagegen die Einfuhr ausländischer Fabrikate 
zum inneren Debit und die Ausfuhr der inländischen rohen Waren zu 
erschweren sei. Denn auch die Kammerverwaltung konnte nicht wohl 
diese staatswirtschaftlichen Leitsätze verleugnen, sie wollte aber keinen 
Schaden dadurch leiden und in den Zolleinnahmen nichts verlieren. 
Dies wurde ihr auch zugestanden und daher bestimmt, daß der Zoll 
von wollenen Waren in Pommern, Brandenburg und Magdeburg micht 
mehr durch die Zoll⸗ sondern die Akziseeinnehmer eingefordert und be— 
rechnet, das Geld aber nach der Zollrolle, wie sie jeden Orts vor 
1721 gewesen, dem Zöllner erstaättet werden solle.?) 
Demnach konnte nun das Gen.-Kommissariat die Zölle auf wollene 
Waren erhöhen oder herabsetzen, ohne daß der Kammer etwas abging. 
Es hatte auch bereits neue Zollsätze auf Wolle, wollene Waren und 
Färbewaren für die Neumark projektiert und Befehle an die drei Kan— 
mern wegen zollfreier Passierung der im Lande fabrizierten Waren 
aufgesetzt, doch fand das Finanzdirektorium dabei noch verschiedene 
Bedenken und schlug eine neue Konferenz dafür vor.9 Über dieke 
weiteren Verhandlungen ist nichts bekannt. Das Ergebnis ist aber 
daß vom 1. Juli 1722 an alle in Königlichen Landen fabrizierten 
Wollwaren, wenn sie außer Landes verführt wurden, vom ganzen. 
wenn zu den Frankfurter und Magdeburger Messen, vom halben X 
9) Restript vom 18. November 1721 (Gen.Dir. Pommern, Zolls. 4. 
2) Erlaß vom 12. November 1721 (A. B. Beh-Org. III, S. 377 ff.) 
5) Resolution vom 27. März 1722 (Ebda. S. 402f.). 
9 Gen. Fin.⸗Dir. an Gen.-Kr.-Kom., 80. Mai 1722 (Gen.-Dir. Pommern, 
Zolls. H
	        
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