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Dritter Teil.
keine Handlungsakzise gegeben werden solle, weil sie bei bestehendem
Ausfuhrverbot notwendig den inländischen Wollfabrikanten zur dast
fallen müsse. Auch sollte von der inländischen Wolle, wenn sie in die
Städte gebracht und von den Wollarbeitern gekauft würde, beim Ein⸗
gang kein Zoll mehr gefordert werden, ebenso wenig von der von
Stettin zum Verlag der Wollarbeiter in benachbarten Städten zu ver⸗
schickenden Wolle. Für die Magdeburger, die viele Wolle von Berlin
bezogen und dafür 5 kurmärkische Zölle zu entrichten hatten,) wurden
diese zwar nicht erlassen, weil es zwei verschiedene Provinzialkassen
betraf, doch sollten am Schlusse jedes Jahres 200 Thr. von der General⸗
kriegskasse an die magdeburgische Kammer gezahlt und von dieser auf
die Manufakturiers nach Proportion ihres mit Wolle gehabten Debils
repartiert werden.
Außerdem wurde die Abgabenfreiheit für die außer Landes debi⸗
tierten wollenen Waren dahin erläutert, daß auch die Ausschnittakzise
nur von den in den Königl. Landen verschnittenen gegeben, dagegen
von den auf den auswärtigen Jahrmärkten verschnittenen erlassen oder,
wenn schon bezahlt, den Kaufleuten und Gewandschneidern wieder ver—
gütet werden müsse. Nachträglich wurde allerdings einschränkend be—
stimmt, daß nur die auf auswärtigen Märkten ganz verkauften oder
verschnittenen Tuche frei sein sollten, für angeschnitten zurückgebrachte
Stücke aber die Ausschnittakzise erlegt werden müsse.“) Nun klagten
aber die Halleschen Tuchmacher, die hauptsächlich in sächsischen und
anhaltischen Orten verkauften, sie hätten bisher überhaupt keine Schnitt
akzise erlegt und sollten sie nun für viele ihrer Tuche entrichten, das
werde sie ruinieren, da sie ihre Wolle meist aus der Mark beziehen
und somit sehr teuer bezahlen müßten. Obwohl auch das dortige
Kommissariat für sie sprach, wurde ihnen jedoch die Schnittakzise von
angeschnitten zurückgebrachten Tuchen nicht erlassen.?)
Stettin K.e A., Rohe Wolle 11I. VBgl. Quickm. 1834. Gen.-Dir. Magdeburg
Tit. 193 Nr. 3).
1) Für 1 Ztr. Wolle je 10 Pf. zu Berlin, Spandau, Brandenburg, Plaue
sin Brandenburg gezahlt), Ziesar, zusammen 4 Gr. 2Pf.; 1722 hatten sie 1363 Ztir.
bezogen und 286 Tlr. 15 Gr. 2Ppf. an kurmärkischem Zoll erlegt.
2) Deklaratton an die magdeburgische Kammer vom 28. August 1723 (Gen-
Dir. Magdeburg 193, 3).
s) Reskript vom 12. Januar 1724 (Gen.⸗Dir. Magdeburg 193, 3).