Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
ermäßigt, desgleichen Seife und weißes Wachs, später auch Leder und 
Juchten. Farbwaren wurden zugunsten der inländischen Färbereien 
teilweise moderiert, so Waidfarbe von 5 auf 30/0, Krapp wurde unter 
30/40 angesetzt, Follerde zum Besten der Wollmanufakturen von Zoll 
befreit. 
Das manufakturpolitische System des Königs hat seine notwendige 
Ergänzung erhalten durch die gleichzeitige agrarische Schutzpolitik und 
ist erst dadurch zu einem geschlossenen Wirtschaftssystem geworden. 
Die starke Begünstigung der Manufakturen und der städtischen Nahrungen 
überhaupt, wie sie sich mit der Durchführung der Akziseverfassung ergab, 
bedeutete für sich genommen zweifellos eine starke Benachteiligung des 
platten Landes und des Adels. Eine einseitige Stadtpolitik war jedoch 
in diesem vorwiegend agrarischen Staate unmöglich, eine Art Solidar— 
schutzsystem schon deshalb geboten, weil das Gedeihen der Städte von 
dem des Landes unbedingt abhing. Wenn es auch zugunsten der 
Manufakturen nötig war, die Landsassen in ihrem Handel mit Getreide, 
Vieh, Wolle, Fellen, Flachs einzuschränken und ihnen die Preise 
niedrig zu halten, so sollten sie doch gegen ein Sinken der Preise in— 
folge ausländischer Konkurrenz geschützt werden. Daher hat der König 
seit Herbst 1721 die Ein- und sogar die Durchfuhr fremden Getreides 
mit ziemlich hohen Auflagen belegt, auch hierin ganz allein und 
selbständig vorgehend, denn die Minister widerstrebten wiederum einer 
so energischen Politik und hatten allerlei Bedenken wegen der Miß— 
stimmung der Nachbarstaaten.) Auch hier folgte als weiterer Schritt 
wie einige Jahre zuvor bei den Manufakturen, das Verbot zum 
inneren Konsum, Aug. 1722 für die mittleren Provinzen, März 1728 
auch für Preußen, während die Durchfuhr frei blieb. Die Armee 
wurde aufs strengste angewiesen, wie schon die Montierung so den 
Fouragebedarf nur im Inlande zu beschaffen. In der großen In⸗ 
struktion vom Dezember 1722 und den folgenden wird ferner aufs 
bestimmteste gefordert, daß im besondern fremdes Getreide, Butter, ge⸗ 
meine Käse, Bier, Branntwein, Weinessig so hoch belegt werden ollten, 
daß die einheimischen Erzeugnisse um die Halbscheid wohlfeiler gekauft 
) Bgl. A. B., Getreide-Handelspol. II, S. 207f
	        
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