Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Agrarische Schutzpolitik. 
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werden könnten, damit jene von selbst wegblieben.) Sie wurden dann 
auch zum Teil wenigstens mit höheren Akzisesätzen belegt, vor allem 
fremdes Getreide mit 8 Gr. der Scheffel, das sind fast 500/,.2) 
Mecklenburgisches Getreide wurde sogar verboten s) und nur für Anklam 
zum auswärtigen Debit zugelassen, wo es auf besonderen Speichern 
unter Aufsicht der Akzise von den Kaufleuten gelagert werden konnte. 
Auch fremdes Weizenmehl wurde verboten und nur Nürnberger gegen 
8 Gr. eingelassen.“) Kursächsisches und Barbysches Getreide allerdings 
mußte seit der Konvention von 1728 wie inländisches behandelt werden. 
Ferner sollte nach einer Kabinettsordre vom 24. Aug. 1724 die 
Einfuhr von polnischem Vieh in den Königlichen Landen verboten 
sein, weil dadurch eine Seuche eingeschleppt worden war. Dies wurde 
von den widerstrebenden Behörden allerdings nur für Kurmark und 
Magdeburg angeordnet, s) und im nächsten Monat wurde erreicht, daß 
das Einfuhrverbot für Magdeburg aufgehoben ward, und daß der König 
sich für die Kurmark mit dem immerhin verbotähnlich wirkenden Impost 
von 10 Rtl. auf jeden fremden gemästeten Ochsen begnügte.s) Er ist 
auch nie zur Erhebung gelangt, weil er unerschwinglich war, und 
fremdes Vieh kam nur noch für Amtspächter auf Paß des Königs 
herein. Nachher, vermutlich 1731, wurde gestattet, daß polnisches Vieh 
allein auf die Frankfurter Margareten- und Martinimesse ohne Er— 
legung dieses Imposts eingebracht werden könne. 
Dessen Einführung in Magdeburg und Halberstadt wurde 1729 
und 1735 abgelehnt; für Ostpreußen hat der König selbst 1728 die 
Akzise auf fremdes Vieh von 4 auf 5 Rtl. erhöht, die auf inländisches 
von 124, auf den früheren Satz von 2, Rtl. ermäßigt, dies zur Be— 
förderung des Handels mit eingesalzenem Fleisch.) In der Kurmark 
i) A. B. Beh.Org. III, 593, 692; an andern Stellen sind noch genannt: 
Landwolle, Landwein (600), Hanf, Wachs (505), Schöpse, Salz (601). 
) 12. Februar 1723, 10. August 17265. 
9) 9. Januar 1730 vorübergehend gegen 8 Gr. erlaubt, 2. Mai 1788 wieder 
verboten. Vgl. auch Getreide-Handelspol. II, S. 288. 
) 23. Mai 1724. 
) Die erst 18. September 1725 für Pommern und Neumark ausgefertigten 
Reskripte sind nicht abgegangen. (Gen.-Dir. Kurmark Tit. 1905, Selt. a Nr. 8.) 
6) Edikt vom 12. September 1724 in Myl. IV, III, II, Nr. 72. 
) K.O. vom 5. Juli 1728. (A. B. Beh.-Org. IV, 2, S. 859, 361.)
	        
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