Agrarische Schutzpolitik.
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werden könnten, damit jene von selbst wegblieben.) Sie wurden dann
auch zum Teil wenigstens mit höheren Akzisesätzen belegt, vor allem
fremdes Getreide mit 8 Gr. der Scheffel, das sind fast 500/,.2)
Mecklenburgisches Getreide wurde sogar verboten s) und nur für Anklam
zum auswärtigen Debit zugelassen, wo es auf besonderen Speichern
unter Aufsicht der Akzise von den Kaufleuten gelagert werden konnte.
Auch fremdes Weizenmehl wurde verboten und nur Nürnberger gegen
8 Gr. eingelassen.“) Kursächsisches und Barbysches Getreide allerdings
mußte seit der Konvention von 1728 wie inländisches behandelt werden.
Ferner sollte nach einer Kabinettsordre vom 24. Aug. 1724 die
Einfuhr von polnischem Vieh in den Königlichen Landen verboten
sein, weil dadurch eine Seuche eingeschleppt worden war. Dies wurde
von den widerstrebenden Behörden allerdings nur für Kurmark und
Magdeburg angeordnet, s) und im nächsten Monat wurde erreicht, daß
das Einfuhrverbot für Magdeburg aufgehoben ward, und daß der König
sich für die Kurmark mit dem immerhin verbotähnlich wirkenden Impost
von 10 Rtl. auf jeden fremden gemästeten Ochsen begnügte.s) Er ist
auch nie zur Erhebung gelangt, weil er unerschwinglich war, und
fremdes Vieh kam nur noch für Amtspächter auf Paß des Königs
herein. Nachher, vermutlich 1731, wurde gestattet, daß polnisches Vieh
allein auf die Frankfurter Margareten- und Martinimesse ohne Er—
legung dieses Imposts eingebracht werden könne.
Dessen Einführung in Magdeburg und Halberstadt wurde 1729
und 1735 abgelehnt; für Ostpreußen hat der König selbst 1728 die
Akzise auf fremdes Vieh von 4 auf 5 Rtl. erhöht, die auf inländisches
von 124, auf den früheren Satz von 2, Rtl. ermäßigt, dies zur Be—
förderung des Handels mit eingesalzenem Fleisch.) In der Kurmark
i) A. B. Beh.Org. III, 593, 692; an andern Stellen sind noch genannt:
Landwolle, Landwein (600), Hanf, Wachs (505), Schöpse, Salz (601).
) 12. Februar 1723, 10. August 17265.
9) 9. Januar 1730 vorübergehend gegen 8 Gr. erlaubt, 2. Mai 1788 wieder
verboten. Vgl. auch Getreide-Handelspol. II, S. 288.
) 23. Mai 1724.
) Die erst 18. September 1725 für Pommern und Neumark ausgefertigten
Reskripte sind nicht abgegangen. (Gen.-Dir. Kurmark Tit. 1905, Selt. a Nr. 8.)
6) Edikt vom 12. September 1724 in Myl. IV, III, II, Nr. 72.
) K.O. vom 5. Juli 1728. (A. B. Beh.-Org. IV, 2, S. 859, 361.)