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Dritter Teil.
solchen von Gewerksgenossen, auf auswärtige Märkte zum Verkauf,
erhandelten wohl auch für den Erlös andere Waren und vertrieben
diese auf dem Heimwege und in der Heimat. Gegen diesen namentlich
in Pommern und Neumark schwunghaften unzünftigen Handel wendeten
sich allerdings die Kaufleute wiederholt. Selbst wenn man von deren
aus Konkurrenzneid erhobenen Einwänden absieht, blieb dieser Handel
der Handwerker in mancher Hinsicht bedenklich. Denn sie versäumten
damit ihre eigentliche Hantierung und konnten durch das Hausieren
leicht für die Arbeit verdorben werden, daher auch die Tuchmacher—
ordnung von 1723 diesem Handel Grenzen zog. Er war auch meist
zu klein, um rentabel zu sein und nur die Unkosten tragen zu können;
so kamen, wie einmal Hille von den Leipziger Messen berichtet, Tuch—
macher aus dem Magdeburgischen mit wenigen Stücken Tuch dahin,
mußten diese für Spottpreise losschlagen, um nur Geld zur Rückreise
zu haben, und verdarben durch diesen Schleuderkauf den Kaufleuten
den Handel. Er hat daher bei einer Besprechung mit sächsischen
Kommissaren auf der Leipziger Ostermesse 1728 beantragt, daß der
Messebesuch denen verboten werde, die nicht Waren in einer gewissen
Quantität, z. B. 80 Stück Tuch, 60 Stück Flanell, 100 Dtz. Strümpfe
hinbrächten.) Später wurde auch verordnet, daß kein Tuchmacher
zur Messe reisen sollte, der nicht einen ganzen Ballen (40 Stüch hin⸗
zubringen vermöchte.) Auch vom Danziger Dominik wurde berichtet,
die Danziger machten sich das zunutze, daß jene Handwerker die
Tuche meist auf Kredit genommen hätten und ohne Geld nicht wieder
zurückkommen dürften, hielten sie daher hin und drängten ihnen endlich
für geringen Preis ihre Waren ab. Anderseits war den Handwerkern
wohl die Möglichkeit zu gönnen, sich von den Kaufleuten unabhängig
zu machen, ihren Absatz selbst in die Hand zu nehmen, ihre eigenen
Verleger zu sein.9)
Die Messen waren unbedingt die wichtigste Absatzgelegenheit für
Manufakturwaren, ihnen wurde daher große Aufmerksamkeit geschenkt.
Auf den Leipziger und Braunschweiger Messen weilten regelmäßig von
i) Dresden Geh. Kanzlei, Koc. 68, Nr. 10, Vol. IV.
2) Nach Bericht der neumärkischen Kammer vom 21. März 1737 „vor einigen
Jahren“ verocdnet. (Stettin K. A., Verdebitierung 32.)
u) So die pommersche Kammer 21. Mai 1737 (Ebda.).