Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Erster Teil. 
ferner insofern einen Fortschritt auf, als hier zum erstenmal für 
den Landzoll genaue Warenbestimmungen eingeführt sind. Für die 
Wasserzölle waren schon auf der Lenzer Konferenz von 1685 und 
nachgehends in den magdeburgischen Elbzöllen 1686 und in den 
Rollen von 1694 und 1713 die Fässer, Kisten und Packen nach 
Fußmaßen räumlich bestimmt, die Tonnen nach Salzband und Herings— 
band, bei einigen Waren (GButter, Branntwein) nach Buckband und 
Schmalband bezeichnet, die Kramwaren nach Stück- und Ellenzahl 
erläutert, für andere das genaue Pfundgewicht angegeben worden. 
Im Landzoll von 1721 waren nicht Raummaße festgesetzt, sondern 
alles, was nicht stückweise geführt wurde, auf Gewichtssätze reduziert: 
eine Tonne, ein Sack sind durchgehends gleich 1 Schiffpfund — 3 
Zentner gesetzt,) 1 Zentner S 5 schweren Steinen à 22 Pfd. oder 
10 leichten à 11 Pfd.; !/ Kasten u. dgl. soll etwa gleich 2 Tonnen 
Salzband sein, kleinere Behältnisse als/6 gelten. Ein Wispel — 24, 
1 Tonne — 4, 1 Ztr. — 1140 Scheffel. So wenig diese Gleich— 
setzung von Raum- und Gewichtsbestimmungen bei der sehr ver— 
schiedenen Schwere der Waren den wirklichen Verhältnissen eni— 
sprach, so einfach und übersichtlich machte sie das Verzollungsgeschäft 
und hat sich offenbar gut bewährt. Auch die sogenannten neuen 
Zölle sind hier zuerst ganz genau aufgeführt, und die dem neuen 
Tonnen- und Kornzoll unterworfenen Waren im einzelnen ange— 
geben, wobei allerdings beide Zölle über ihre ursprüngliche Fest— 
setzung ausgedehnt worden sind.?) 
Was die Generalverzollung betrifft, so wurde von jeher 
in der Kurmark der große Frachtwagenverkehr einfach nach Pferde— 
lasten verzollt; aber auch der Kram- und Messehandel wußte sich 
der Visitierung und der ziemlich hohen Spezialverzollung zu ent— 
ziehen, indem alles, auch die wertvollsten Waren, als Kramgut 
angegeben und der Zollrolle gemäß nach den Behältnissen — ein 
Faß oder Kasten mit 4 (1518 2/5) Gr. — verzollt wurde. Da 
nun immer nur ', oder 4 Packen, Kasten oder Faß angegeben 
i) Nur 1 Tonne Buckband Butter 4, Schmalband 3 Ztr., obwohl beide 
nur 280 bzw. 224 Pfd. netto wogen. Dagegen rechnet die Wasserrolle von 1718 
eine Tonne Butter von Hamburg nur —2 Zir. ebenso Neumark 1724, Oder— 
berg 1735. 
2) Vgl. Bd. J, S. 37239.
	        
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