Handel mit den nordischen Ländern. 357
Preise und die Absatzmöglichkeiten für Ostseewaren mitteilen und
sollte den Kaufleuten auch sonst in diesem Handel behilflich sein.1)
In den 1730er Jahren wurde auch dem direkten Handel mit Däne—
mark Aufmerksamkeit zugewendet. Anlaß dazu gab der dort neu auf⸗
lebende Merkantilismus. Ein großer Bericht des vormaligen preußischen
Residenten in Kopenhagen, von Kühlwein,? unterrichtet über die sehr
entschiedenen Maßnahmen, die in Dänemark zur Hebung der Volks—
wirtschaft ergriffen wurden und die bezweckten, das Land soviel wie
möglich auf sich zu stellen und fremde Einfuhr entbehrlich zu machen.
Allerdings war die Ausfuhr preußischer Manufakturwaren dahin ohne
dem so wenig erheblich, daß die meisten dieser Anstalten, wie Anlage
und Protektion von Woll-⸗, Leinen⸗-⸗/ Samt⸗, Tapetenmanufakturen,
Gold-⸗ Silber-⸗ und Metallfabriken, Preußen kaum berührten.
Mit Schweden wurden nach hergestelltem Frieden 1721 -23
eingehende Verhandlungen geführt, mit der Absicht, den wollenen
Manufakturen dort einen Absatz zu eröffnen und durch einen Handels—
vertrag den Austausch zwischen den beiden Ländern sicher zu stellen. Aber
es erwies sich, daß die preußischen Wollenwaren nicht wohlfeil genug
waren, um die dort gangbaren und besseren westeuropäischen zu verdrängen;
zudem zeigte Schweden nicht die geringste Bereitwilligkeit, die notwendigen
Vergünstigungen und gleiche Zollbehandlung wie den eigenen Unter—
tanen zu gewähren. Die Verhandlungen wurden daher ohne Ergebnis
abgebrochen, ja es wurde jetzt gegen Schweden ein feindseliger Schlag
geführt und auf alle schwedischen Einfuhrwaren (Tran, Eisen, Kupfer,
Blei Fliesen, Wetzsteine), die nicht über Kgl.preußische Seestädte eingebracht
wurden, eine Akzise von 250/, gelegt.s) Diese scharfe Maßregel ist
ichoch nach einer Angabe der Kolberger Kaufleute von 1738 nicht
zum Effekt gekommen.
In demselben Jahr 1728, in dem für die Förderung des Manufaktur—
wesens in großzügiger Weise Mittel bereit gestellt wurden, ging man
auch daran, den auswärtigen Absatz auf Kosten der Staatskassen zu
unkerstützen. Zur Facilitierung des auswärtigen Debits der in König—
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) Refkript vom 29. März und 25. Mai 1723 (Stettin St.⸗-A. V, 1, 208).
) Hamburg 8. April 1730 (R. 80, n. 200, II).
) Reskript vom 22. Juli 1723.