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Dritter Teil.
lichen Landen fabrizierten wollenen Waren und anderen Landeszuwachses
wurden Handlungsakzise, Zoll und Lizent zur Hälfte erlassen von den—
jenigen sees oder landwärts dagegen zurückgebrachten Retourwaren, der⸗
gleichen in Königlichen Landen nicht oder nur wenig gewonnen wurde,
wie Hering, Stockfisch, Schollen, feines Eisen, moskowitische Juchten,
Danziger und englische Sohlleder, rohes Kupfer, Talg, Leinsamen,
Hanf, Flachs, Tran, rohe Häute usw; sie sollten auch in der Neu—
mark wie Durchgangswaren nicht nach Stücken, sondern nach Pferde⸗
adungen verzollt werden.) Voraussetzung war, daß unzweideutig fest
gestellt war, daß jene inländischen Waren wirklich außer Landes ge—
gangen waren; darüber sollten die Akzisebedienten genaue Erkundigung
einziehen oder sollte, wie nachher vorgeschrieben wurde, ein richtiges
Attest von der letzten Zollstätte beigebracht werden.
Ja bald wurde ein Mittel zur Hand genommen, das in anderen
Staaten schon längst üblich, hier auch schon wiederholt vorgeschlagen
war, das aber einer so sparsamen Verwaltung wie der preußischen,
besonders schwer ankommen mußte. Man ging über den Verzicht auf
Einnahmen, durch Nachlaß in Zöllen und Akzisen, hinaus zu baren
Auszahlungen, zu Prämien für die Ausfuhr. Es geschah, um den
besonders in Pommern noch träge stockenden Absatz zu befördem.
Hille hatte in einer Tabelle von den in der Frankfurter Margareten⸗
messe 1723 verlosten inländischen und fremden Tuchen auch an—
geführt, daß 88 Stück fremder Tuche' zum auswärtigen Debit nach
Anklam gekommen seien. Da schon aufgefallen war, daß aus Stettin
so wenig inländische wollene Waren seewärts verschifft wurden, so
wurde aus diesem Anlaß der pommerschen Kammer aufgegeben,
zunächst dahin zu sehen, daß von den fremden Tuchen nichts im
Lande debitiert werde, dann aber die vorpommerschen Tuchhändler
nachdrücklich zu ermahnen, künftig mit keinen anderen als den in
Königlichen Landen fabrizierten wollenen Waren zu handeln, aller—
maßen der König nicht ungeneigt sei, außer der freien Ausfuhr noch
y Restript an die pommersche Kammer 18. Mai 1728 (Stettin K. A., Ver—
debitierung 16), an die neumärkische 1. Juni 1723 (Gen.⸗Dir. Pommern, Nen⸗
märkische Zolls. 13; gedruckt im Akz.-Regl. vom 29. Dezember 1736 (Myl. V
III. II, Sp. 479 f). Vgl. oben S. 337. Vermutlich hat ein außerordenilich
aufschlußreiches und anregendes Gutachten des Stargarder Steuerrats Lanlus den
Anstoß dazu gegeben. (Aktenstück v. 18. April 1723).