Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
lichen Landen fabrizierten wollenen Waren und anderen Landeszuwachses 
wurden Handlungsakzise, Zoll und Lizent zur Hälfte erlassen von den— 
jenigen sees oder landwärts dagegen zurückgebrachten Retourwaren, der⸗ 
gleichen in Königlichen Landen nicht oder nur wenig gewonnen wurde, 
wie Hering, Stockfisch, Schollen, feines Eisen, moskowitische Juchten, 
Danziger und englische Sohlleder, rohes Kupfer, Talg, Leinsamen, 
Hanf, Flachs, Tran, rohe Häute usw; sie sollten auch in der Neu— 
mark wie Durchgangswaren nicht nach Stücken, sondern nach Pferde⸗ 
adungen verzollt werden.) Voraussetzung war, daß unzweideutig fest 
gestellt war, daß jene inländischen Waren wirklich außer Landes ge— 
gangen waren; darüber sollten die Akzisebedienten genaue Erkundigung 
einziehen oder sollte, wie nachher vorgeschrieben wurde, ein richtiges 
Attest von der letzten Zollstätte beigebracht werden. 
Ja bald wurde ein Mittel zur Hand genommen, das in anderen 
Staaten schon längst üblich, hier auch schon wiederholt vorgeschlagen 
war, das aber einer so sparsamen Verwaltung wie der preußischen, 
besonders schwer ankommen mußte. Man ging über den Verzicht auf 
Einnahmen, durch Nachlaß in Zöllen und Akzisen, hinaus zu baren 
Auszahlungen, zu Prämien für die Ausfuhr. Es geschah, um den 
besonders in Pommern noch träge stockenden Absatz zu befördem. 
Hille hatte in einer Tabelle von den in der Frankfurter Margareten⸗ 
messe 1723 verlosten inländischen und fremden Tuchen auch an— 
geführt, daß 88 Stück fremder Tuche' zum auswärtigen Debit nach 
Anklam gekommen seien. Da schon aufgefallen war, daß aus Stettin 
so wenig inländische wollene Waren seewärts verschifft wurden, so 
wurde aus diesem Anlaß der pommerschen Kammer aufgegeben, 
zunächst dahin zu sehen, daß von den fremden Tuchen nichts im 
Lande debitiert werde, dann aber die vorpommerschen Tuchhändler 
nachdrücklich zu ermahnen, künftig mit keinen anderen als den in 
Königlichen Landen fabrizierten wollenen Waren zu handeln, aller— 
maßen der König nicht ungeneigt sei, außer der freien Ausfuhr noch 
y Restript an die pommersche Kammer 18. Mai 1728 (Stettin K. A., Ver— 
debitierung 16), an die neumärkische 1. Juni 1723 (Gen.⸗Dir. Pommern, Nen⸗ 
märkische Zolls. 13; gedruckt im Akz.-Regl. vom 29. Dezember 1736 (Myl. V 
III. II, Sp. 479 f). Vgl. oben S. 337. Vermutlich hat ein außerordenilich 
aufschlußreiches und anregendes Gutachten des Stargarder Steuerrats Lanlus den 
Anstoß dazu gegeben. (Aktenstück v. 18. April 1723).
	        
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