Ausfuhrprämien.
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auf jedes Stück außer Landes debitierten inländischen Tuches 4 bis
6 Gr. aus der Akzisekasse jedes Orts vergüten zu lassen, worüber der
Tuchhändler Erklärung einzusenden sei.1)
Schon am 1. November dieses Jahres ließ die Kammer die
ersten Prämien an einen Stettiner Kaufmann, für 80 Stück Tuch
nach Stockholm je 4 Gr, auszahlen. Es wurde dann noch entschieden,
daß für unbereitete und ungewalkte Tuche nur 3, für Rasche 2 Gr.
gut getan werden sollten, daß aber alle mögliche Vorsicht anzuwenden
sei, daß solche Tuche nicht etwa gewalkt und zubereitet wieder ein⸗
geführt würden, und Fremde von solcher Arbeit den Profit hätten.?)
Alle mit Douceur ausgehenden Tuche und Rasche wurden, damit
sie nicht wieder ins Land gebracht werden konnten, nicht mit dem
Akzisestempel besiegelt, sondern nur mit der beeideten Schauer Zeichen
versehen, sie wurden in Gegenwart der Akzisebedienten emballiert, wo⸗—
—0
außer Landes zu schicken, dann wurde ein Schein mitgegeben, auf
dem in der letzten Zollstätte die wirkliche Ausfuhr bescheinigt werden
mußte.s) Ohne Akzisestempel wollten allerdings in Danzig die pommer⸗
schen Tuche nicht rechten Absatz finden, auch gab es in Königsberg
mit den über Danzig dort einkommenden ungestempelten pommerschen
Raschen Verwirrung und Streit, ob es nicht ausländische seien und
ob nicht für solche Raschen die 2 Gr. Douceur wieder abzuziehen
seien. Daher wurde endlich genehmigt, daß die außer Landes gehen⸗
den wollenen Waren mit einem besonderen Stempel „zum ausländischen
Debit“ gesiegelt würden; auch sollten für den Debit nach Königsberg
die Douceurgelder weiter bezahlt werden, weil er auf gewisse Maße
dem ausländischen gleich zu achten sei, indem dort fremde wollene
Waren ungehindert und gegen nur 10/, Akzise eingeführt würden.9)
Sonst aber hatte sich schon im ersten Jahre gezeigt, daß die
Zahlung der Prämien gute Wirkung tat, und die Ausfuhr stark zu—
tzz.
. Grumbkow, Creu
24. September 1723 (Abschr. ggz
) Reskript vom 24.
iti 17, D.
Stettin K. A., Verdebitierung 17, vhha —
re dan 7 — Akzisebedienten vom 17 g
ne
) Instruktion der Kamm
5 8 mmersche Kammer 13. April 1730 (S
NR Reskript an die po
debitierung 28).