Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Handel mit Danzig. 361 
Berlin aus verfügt,) daß in Königsberg keine von Danzig kommen— 
den Rasche und Zeuge weiter einpassiert werden sollten, wenn nicht 
der Verkäufer mit einem von dem preußischen Residenten zu Danzig, 
p. Zitzewitz, eigenhändig ausgestellten Attest erweisen könne, daß es 
vommersche oder neumärkische Stoffe seien. Durch diese Maßnahmen 
wurde jedoch am meisten der Königsberger Handel getroffen, denn 
nun war nicht nur die Einfuhr der inländischen Rasche und Zeuge, 
die sonst in Danzig gefärbt und dann weitergeführt zu werden pflegten, 
gehemmt, sondern das ganze Jahr 1728 hindurch kamen keine Danziger 
Wollmanufakten ein, so daß der dortige Manufakturhandel arg gestört 
war.) Der Danziger Rat aber machte bald danach neue Schwierig— 
keiten wegen der Länge, Breite und Güte der pommerschen Rasche; 
in Berlin gestand man darauf etwas kleinlaut zu,s) man sehe kein 
ander Mittel, als daß die Rasch- und Zeugmacher sich beim Danziger 
Debit nach den dortigen Vorschriften richteten, oder daß die pommer⸗ 
schen Kaufleute sich bemühten, die Rasche direkt nach Königsberg zu 
verhandeln. Doch wurden nach einiger Zeit die Schikanen zu Danzig 
eingestellt, und die beschwerlichen Atteste nicht mehr gefordert.9 
Der Kolberger Kaufmannschaft wurde später auf ihre Bitte zu— 
gestanden, daß ihr die Douceurgelder nicht nur für pommersche, sondern 
auch für märkische Wollenwaren gezahlt werden sollten.s) Da sie 
iher vielfältig geklagt hatten, daß infolge der Prämien und der all— 
gemeinen Freiheit, Retourwaren zu verkaufen, sich jedermann zum 
dandelsmann mache und die Raschmacher mit eigenen und von Mit— 
meistern zusammengekauften Raschen massenhaft nach Danzig handelten, 
o wurden sie gefragt, ob sie, wenn man beides aufhebe, imstande 
seien, alle pommersche Rasche zu erhandeln und außer Landes zu 
dehitieren. Sie meinten aber, das sei ihnen zu viel, jene lästige Kon— 
lurrenz mache sich auch nur im Debit nach Danzig geltend, der aber 
sei nur ein geringer Teil ihres eigenen Debits, den sie mit vieler 
V Reskript an die preußische Kammer 16. Januar 1728 (Abschr. ggz. Creutz, 
Katsch. Ebda.) 
) Bericht des Lizentdirektorlums vom 10. September 1731 (Gen.⸗Dir. Ost⸗ 
breußen T. 22, Nr. 19). 
) Reskript an die pommersche Kammer 27. Mat 1728 (Ebda.). 
) Desgl. vom 17. November 1729 (Ebda.). 
) Berlin 16. September 1737 (Stettin K. A., Verdebitierung 33).
	        
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