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Dritter Teil.
wurde darin zunächst die ausschließliche Berechtigung zugesichert, in⸗
ländische Wollwaren zur Montierung der russischen Armee zu liefern,
sowie wollene Waren über Stettin nach Rußland zu schiffen; im
übrigen blieb der Wollwarenhandel nach Rußland frei, auch der über
Kolberg und Königsberg, den die Kompagnie gleichfalls allein haben
wollte. Fremde wollene Waren durfte sie nicht nach Rußland ver—⸗
handeln. Die völlige Zoll- und Akzisefreiheit für Ausfuhr von Woll—
waren war ja seit 1723 allgemein gewährt; der Kompagnie wurde
noch zugesichert, daß auch Schleusen-, Wege-, Brückengelder, sowie die
städtischen Zölle, Niederlags- und Hafenabgaben wegfallen sollten.
Auch vom Strandrecht bei Schiffbruch war sie frei. Als 1731 der
Wollpreis und damit die Tuchpreise gestiegen waren, bewilligte der
König sogar, wenn auch nur ungern, eine Exportprämie von 4 Gr.
auf das Stück Tuch.)
Das wichtigste Zugeständnis aber war, daß auch die russischen
Retourwaren der Kompagnie bis zu ihrer Niederlage in Stettin oder
Frankfurt abgabenfrei blieben, und daß erst von da an Zoll und bei
Verkauf inner Landes auch Konsumtionsakzise erlegt werden mußte.
Denn darin, in dem günstigen Einkauf russischer Waren, vor allem
Juchten, Talg, Hanf und Hanföl, an Ort und Stelle, dem fast kosten⸗
freien Transport auf den zurückgehenden Tuchschiffen und ihrer Ver—
handlung im In- und Auslande stak die große Gewinnmöglichkeit, die
überhaupt diese dem Tuchgeschäft größtenteils fremden Kaufleute zu
dem Unternehmen verlockte. Der König aber hat diese Freiheit wider⸗
strebend, und nur weil die Beförderung des Verkehrs über Stettin
zum Wirtschaftsprogramm gehörte, zugestanden, auch nur auf 6 Jahre;
er hat sich danach vom Generaldirektorium nur schwer zu einer Ver—
längerung auf weitere 6 Jahre überreden lassen. Er schätzte es merk
y 3PGVL. S. 41. Durch Reskripte vom 19. Juni und 6. September ireb
wurde die Abgabenfreiheit für die (erste?) Hin- und Rückfracht der Kompagnie
berfügt. Allein die Abgaben für die Stadt Stettin hätten 1152 Tlr. 424, Gr.
betragen, nämlich für 8635 Stück Tuch je 2 Gr. Zulage, /, Gr. Bollwerksgeld.
t.0, Niederlage; für 4978 Stück Juchten zurück, je 10 Stück: 3 Gr. Zulage.
2 Gr. Bollwerksgeld, */,0/, Niederlage (Stadt Stettin V, 1, 211). Die Kom⸗
pagnie bat 10. August um alsbaldige Besserung der Stettiner Niederlage, da
man die Güter nicht ohne Gefahr hineinbringen könne und da sie ungepflastert
und feucht sei.