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Dritter Teil.
sie mußte im folgenden Jahre melden, der Absatz nach England se
zurückgegangen, da dort impostfreie Manufakturen entstanden wären,
und es sei dasselbe zu fürchten, wie vorher mit Schweden und
Dänemark. .
z. Fortführung der Schutzpolitik im mittleren Staatsgebiet.
Die seit 1718/19 erlassenen Verbote des inneren Gebrauchs
fremder Wollenstoffe waren in Brandenburg so schlecht durchzuführen,
daß man sich nach einiger Zeit entschloß, einen Schritt weiterzugehen
und den Einheimischen auch den Handel mit fremden Tüchern zu ver—
bieten. Üüber diese Maßnahme unterrichten allerdings nur gelegentliche
Hinweise, ein sie verfügendes Edikt ist nicht erhalten. In den In—
struktionen von 1723,24 für die kur- und neumärkischen Fabriken⸗
Inspektoren findet sich die erste Nachricht davon, indem jene mit nach—
drücklichem Ernst angewiesen wurden, darüber zu halten, daß die Tuch—
händler so wenig zum ausländischen als einheimischen Debit von aus—
ändischen Tuchmachern verfertigte Tuche kaufen oder einbringen und
solche weder allein noch viel weniger unter den im Lande schaumäßig
fabrizierten Tuchen verpackt ausführen sollten.,) Es wurde auch darauf
zu achten befohlen, ob die aus fremden Orten zum Färben geschickten
Tuche wieder dahin zurückgingen und nicht an Tuchhändler des Orts
abgesetzt würden.
Auch den pommerschen Kaufleuten wurde 1725 die Erlaubnis
entzogen, fremde Wollwaren überhaupt noch zu führen, und ihnen
anbefohlen, bis Ausgang des Jahres ihre Lager von solchen gänzlich
zu räumen.s) Nur den Gewandschneidern und Krämern der Grenzstadt
Anklam blieb auf ihre besondere Bitte der Handel mit fremden
wollenen Waren zum auswärtigen Debit nach Mecklenburg und
Schwedisch-Pommern noch gestattet.) Aber auch den Vorstellungen
der übrigen Kaufmannschaften über dieses einschneidende Verbot wunde
soweit nachgegeben, daß zunächst einmal der Bestand an fremden
wollenen Waren aufgenommen und untersucht wurde, ob aus der be⸗
) Nach Kolbg. Seglerhaus L.7 und 9.
) Myl. V, II, Sp. 470, 474.
) Reskript vom 10. März 1725 (s. Aktenstücke).
) Refkript vom 17. Mai 1725 (Stettin K. A. Verbotene Waren 2).