Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
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sie nicht an Einheimische zu verkausen, auch nur Grenzmärkte damit 
zu beziehen und das bisherige durchschnittlich bezogene Quantum an 
Tuchen und Zeugen aus dem Lagerhaus und von inländischen Liefe— 
ranten weiter zu entnehmen. Da aber die Lagerhaus-Kommission 
gutachtete, es werde schwerlich zu verhüten sein, daß auch außerhalb 
der Messen mit fremden Tuchen gehandelt werde, und der Debit der 
inländischen Fabriken könne sich nicht mehren, wenn die Kaufleute sich 
nur zu dem bisherigen Durchschnittsquantum verpflichteten — es 
waren jährlich nur 321,, Stück Tuche und für 319012,, Rtl. Zeuge — 
so schlug die Kammer das Gesuch ab.!) Dennoch ist einigen Städten 
der Handel mit fremden Tuchen außer Landes noch verstattet worden 
wie es im Akzisereglement vom 29. Dez. 1736 angegeben wird.?) 
Das Verbot ist überhaupt nur sehr schwer durchgedrungen, denn 
1734 wurden bei den Visitationen der Fabrikinspektoren in einigen 
kurmärkischen Städten viele teils verbotene, teils ungesiegelte erlaubte 
wollene und halbseiden-wollene Waren bei den Kaufleuten gefunden. 
Es wurde dagegen nicht mit Konfiskation verfahren, sondern nur 6 Gr— 
vom Tlr. Strafe eingezogen und für die Zukunft angeordnet, daß alle 
von in⸗ und ausländischen Märkten zurückkommenden Kaufleute usw. 
ihre Waren sofort in den Rathäusern oder vor des Akziseeinnehmers 
Haus visitieren lassen müßten.“) 
Die gleichzeitige Auwendung von Verbot und Hochimpostierung 
schuf manche Unklarheit. Viele Akzisebedienten meinten, Waren, die 
im Tarif mit ihren Sätzen angeführt seien, könnten nicht verboten sein, 
so daß schon aus diesem Grunde über das Edikt von 1719 nicht mit 
gehörigem Nachdruck gehalten wurde.“) Es ist in der Tat nicht ohne 
weiteres zu erkennen, was die hohen Akzisesätze von 1713, 1718 und 
1721 für die zum inneren Gebrauch verbotenen Waren noch bedeuteten, 
1) Supplik vom 6. Mai 17385, Gutachten des Kriegsrats Senning 9. Juli. 
der Lagerh.r-Kom. 17. Januar 1736, Entscheid der Kammer 2. Februar 1736 Reg.⸗A. 
Frankf. Handelss., Fach XI, Nr. 9). 
2) Myl. IV, II, II, Sp. 470. — 
s) Refkript der kurmärlischen Kammer vom 7. März 1785 (Mul. V, Il. 
IV, Nr. 95). 
9) Bericht Hilles, Berlin 2. April 1723 (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, 6).
	        
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