Erster Teil.
Der Frachtverkehr erfuhr 1712 gleichfalls eine Erhöhung.
Zwar blieben die meist in Fässern gepackten und daran kenntlichen
Gewürz⸗-, Spezerei-, Farb-, Material-, Fisch- und Fettwaren beim
Satze von 4 Gr. die Pferdelast, dagegen wurde das meist in Kasten
oder Packen beförderte Kramgut auf 5 Gr. gesteigert. Das Ver—
hältnis der beiden Warengattungen war also umgekehrt wie das
1721 für den Marktverkehr bestimmte. Die Scheidung zwischen
ihnen erscheint überhaupt ziemlich willkürlich. Während teuere Ge—
würze, Spezereien, Baumöl den 4 Gr.-Zoll hatten, waren gering—
wertige Waren, wie Wolle, Flachs, Hanf, Häute, Federn, Kork mit
5 Gr. belegt, Honig mit 5, das sonst höher bewertete Wachs mit
4 Gr.; Kupfer, Messing und Staht waren dem höheren, dagegen
Zinn und selbst Quecksilber neben den übrigen Metallen dem
niederen Satze unterworfen. Von Farbwaren zollten nur Indigo,
von Südfrüchten nur Zitronen und Kastanien 5, alles andere 4 Gr.
Dagegen war Leder von 6 auf 5 Gr. ermäßigt, auch Garn und
Tuch jetzt in diesen Frachtsatz einbezogen, dem auch andere Be—
kleidungsstoffe, wie Baumwolle, Leinwand, desgleichen Fischbein
unterlagen. Nur Ausländer mußten eingeführte sächsische, schlesische
und polnische Tuche stückweise mit , Gr. verzollen. Wegen der
Erhöhung des Frachtzolls drohten nun die ohnehin schon über den
altmärkischen Zoll klagenden Fuhrleute sich durchs Lüneburgische zu
ziehen, daher wurden die Frachtsätze von 5 und 4 Gr. für die
Zollbezirke Gardelegen und Salzwedel auf die Hälfte herabgesetzt.)
1721 wurde Leder wieder auf 6 Gr. gesetzt, im übrigen die
beiden vorherigen Frachtsätze beibehalten. Auch jetzt waren dem
5 Gr.«Satz außer Tuchen, Woll- und Leinenstoffen und allerlei
Manufakturen (Teppiche, Decken, Tapeten, Zelte, Mützen, Hand—
schuhe, Knöpfe, Messer, Gewehre) so geringe Kramwaren, wie Wetz—
steine, Schellen, Schiefertafeln und spanische Rohre unterworfen,
während die meist wertvolleren Spezereien, Gewürz-, Material- und
Apothekerwaren 4 Gr. zoslten. In beiden Zollrollen erscheinen
also im Gegensatz zu der gleichzeitigen Akzisepraris die Manu—
) Reskript vom 12. November 1712, Myl. IV, J. S. 388; vgl. Bd. J,
S. 49. Für die anderen Zollbezirke wurde dasselbe 4. April 1721 ausdrücklich
untersagt.