Der Manufakturschutz und das platte Land. 373
Doch wurden sogar die in der Fremde befindlichen Königlichen
Ministri verpflichtet, alles was sie zu ihrer Equipage an Kleidung,
Silberzeug und sonst gebrauchten, hinfort aus Berlin kommen zu lassen.1)
Daß im Magdeburgischen die grobe Leinwand von auswärts
aoch nicht entbehrt werden konnte, ist um so erstaunlicher, als hier guter
Flachs gewonnen wurde, und schon längst (1721) darauf gedrungen
worden war, daß das Spinnen hier in guten Stand gesetzt werde.
ẽs waren auch 21. Juli 1721 für das Ancichten von Leinenfabriken
in Magdeburg Vergünstigungen versprochen worden, und in demselben
Jahre legte ein Kaufmann Pistorius dort eine Fabrik von groben
Leinen, Zwillich und Parchent an, was bis dahin meist aus Sachsen
hezogen worden war. Ihm wurde als einzige Vergünstigung zu—
Jestanden,) daß er das vom Lande eingekaufte Garn mit 1 statt 20/5
veratziesen durfte. Endlich sind ihm aber 40/, Ausfuhrprämie bewilligt
worden (18. Dezember 1726), um ihn zur Anfertigung von feinem
deinen und Kanevas zu ermutigen; da er dies aber unterließ, so wurden
ihm 8. Oktober 1731 die Douceurs entzogen.
Die große Nachfrage nach leichten Bekleidungsstoffen seit den
Verboten der fremden ließ viele solcher Manufakturen, vor allem in
Berlin entstehen. Anscheinend als erste wurde hier eine Kanevas- und
Parchentfabrik von Kasp. Siegfr. Neumann angelegt, die 1722 und
726 erwähnt wird, aber sich nicht gehalten hat. Auch Fabriken von
allerhand couleurten und gestreiften Linnen entstanden zu Berlin, dann
zuch zu Wolmirstedt; vor allem sollen die altmärkischen Leinwebereien
heliebt geworden sein.s) Kattunfabriken sind erst unter der folgenden
Regierung angelegt worden. Man verschrieb durch Zusicherungen
Gerasche Zeugmacher und setzte sie in der Umgegend von Berlin und
m Magdeburgschen an. In Magdeburg wurden 1782 und 1738 zwei
Fabriken von Camelots, Concenten und Perkanen durch sächsische Kauf—
ente, Diesing und Schönian, angelegt und mit Geraer Zeugmachern
besetzt. Neben den sonstigen Freiheiten und Reisevergütung wurden
nuch hier 40,53 Douceurs für die außer Landes zu sendenden Waren
)1738 GR. 9 J. J. 10).
) 9. Juni 1722 (Gen.«Dir. Magdeburg 201, Nr. 2).
Bekmann. S. 1159.