Begünstigung der Leinwandmanusakturen. 375
die magdeburgische Kammer meinte auch, ein Impost von 60/, den
die Auswärtigen doch tragen müßten, werde bewirken, daß die sächsischen
Waren auf den auswärtigen Messen nicht wie bisher wohlfeiler als
die preußischen verkauft werden könnten. Die Halberstädter Kammer
aber sprach sich wie immer gegen jede Handele beschränkung aus, und
vor allem wird die bevorstehende Konvention mit Sachsen eine solche
nicht ratsam haben erscheinen lassen. Sie ist unter dieser Regierung
auch ganz unterblieben.
Auch für die pommersche Leinwandmanufaktur erwies sich eine
Reglementierung als unumgänglich, da die deshalb erlassenen Einzel—
verordnungen erfolglos blieben. Zwar Leggen an einigen Orten an—
zulegen, wie in dem kleinen Ravensberg, war in dem weit ausgedehnten
Pommern nicht zweckmäßig. Hier wurde eine Leinwandschau nur in
der Weise eingeführt, daß die zu Markt gebrachte Leinwand vom
Akzisekontrolleur gemessen und mit der Angabe des Ellenmaßes ge—
stempelt werden sollte.) Aber die Kontrolleure hatten in den Markt—
tagen keine Zeit, die Leinwand zu prüfen und nachzumessen, zumal
da die Landleute sie wider die Vorschrift festgerollt brachten; jene
stempelten trotzdem die Packen unbesehen, um ihre Gebühr einzustreichen;
die Haspel blieben, obwohl im ganzen Lande gleichmäßig der Berliner
gebraucht werden sollte, ganz ungleich, in den Maßen wurde immer
mehr betrogen, die Leinwand mit Kalk gebleicht.
Nun wurde durch Resolution vom 18. Mai 17262 alle nach
fremden Landen see- und landwärts ausgehende pommersche Leinwand
von Lizent, Zoll und Akzise befreit, und damit bewirkt, daß diese vor—
nehmlich seit 1728 in großen Mengen nach Holland, England und
Portugal für die Kolonien verhandelt wurde, und daß die Kolberger
haufleute mit ihrer Appretierung und Versendung große Geschäfte
machten. Durch die angegebenen Mißbräuche aber kam die pommersche
Leinwand in Verruf, die Ausländer drohten schon den Kolberger Kauf⸗
lenten keine mehr abzunehmen.s) Daher wurden Magistratspersonen
in den Städten zur Leinwandschau bestellt, den Akzisebedienten nur
gelegentliche Stichvroben vorgeschrieben. Ferner wurde für alle Lein—
) Edikt vom 4. August 1725 (Quickm. 718).
)) Quickm. 714.
) Reskript vom 9. September 1782 (A. S. B., Stettin K.eA., Linnensachen 8).