Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
wand, die nicht eine Berliner Elle breit verfertigt und nach Ravens— 
berger Art zusammengelegt war, die Akzisefreiheit bei der Ausfuhr 
aufgehoben.i) Da aber gerade die '/ Ellen breite für den Kolonial— 
handel am gangbarsten war, wurde nachträglich die Akzisefreiheit auch 
für schmale Leinwand wieder zugebilligt.) Im übrigen blieb das 
für die Beförderung der pommerschen Leinwandmanufaktur und des 
auswärtigen Debits von der Kammer entworfene ausführliche Edikt 
vom 9. Oktober 178358) in Geltung. 
Die Regelung des Wollhandels, wie sie der König 1723 in 
den mittleren Provinzen zum Abschluß gebracht hatte, war nach wie 
vor für die Landwirte dadurch recht drückend, daß sie lediglich auf 
die inländischen Abnehmer beschränkt waren. In Pommern häuften 
sich die Vorräte beim Landmann, da die Verarbeiter nicht alles 
brauchten, diese zahlten oft nicht bar oder ließen es gar auf Klagen 
ankommen. Besorgt dachte man in Berlin nach einigen Jahren sogar 
wieder an Freigabe der Wollausfuhr und fragte an, ob man für 
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Auch die Küstriner Kammer meinte (29. November 1726), es könne 
nicht schaden, wenn die Preise wieder etwas stiegen, damit der Land— 
mann einen Mut bekomme und zu Extendierung der Schäfereien an⸗ 
gefrischt werde. Dies war um so eher zu wünschen, da den Vorteil 
niederer Preise nicht der Verarbeiter, sondern der Zwischenhändler 
hatte, denn die Juden kauften die Wolle zusammen, ließen sie auf 
höheren Preis liegen, verkauften sie aus einer Hand in die andere 
und verteuerten sie auf diese Weise doch. Sie sortierten auch die 
Wolle, verhandelten die ausgesuchte feine Wolle unter dem Vorwand, 
es sei fremde, ins Ausland und ließen den Tuchmachern die schlechte. 
Solche Verhältnisse, wie sie wenigstens in der Neumark und auch in 
Pommern herrschten, brachte die russische Handlungskompagnie zur 
Sprache; ) sie wies darauf hin, daß sie unter solchen Umständen ihre 
) Reskript vom 14. November 1733 (Linnensachen 6). 
2) Restript vom 11. Juni 1736 (Ebda). 
Quicu S.?ia 
) Bericht ber pommerschen Kammer vom 29. März 1726, Reskript vom 
4. April 1726 (A. S. B., Stettin K. A., Rohe Wolle 1, III). 
5) Berlin 28. September, 12. Dezember 1726, 14. März 1727 (Gen.Dir. 
Pommern, Wolls. Gen. 9).
	        
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