Verschärfung der Wollhandels-Edikte. 377
Tuche in Preis und Güte nicht nach Vereinbarung liefern könne,
und das russische Geschäft gefährdet werde.
Da eine neue Einschärfung des Wollhandel-Edikts vom 9. Sep⸗
tember 1717 ohne die geringste Wirkung blieb, ging man endlich dazu
üher, allen Juaden in Brandenburg, Magdeburg und Pommern den
gesamten Kauf von irgendwelcher Wolle, auch ausländischer und Gerber—
wolle, unter welchem Vorwand es sei, zu verbieten; alle vorrätige
Volle sollten sie in kürzester Frist losschlagen.n)
Gegen die christlichen Wollhändler aber wurden die sehr engen,
higher nicht beachteten Bestimmungen von 1717 erneuert, wonach
hnen der Kauf nur auf regelrechten Wollmärkten und nur auf Atteste
des Bestellers erlaubt war; sehr gegen die Meinung der Provinzial⸗
ammern, die davon großen Schaden für den Handel und den Verlag
hesorgten.
Für Halberstadt Hohnstein wurde das Edikt überhaupt nicht ver—
affentlicht, weil es da ganz an kaufmännischen Verlegern fehlte, und
nan sich, um die dortigen Manufakturen zustande zu bringen, nur
»emühen mußte, Juden zum Verlag zu gewinnen. In Vorpommern
zab es noch gar keine Wollmärkte, so daß man nicht wußte, wie man
iich dort verhalten solle. Auf Vorstellungen der pommerschen Kammer
ind der brandenburgischen Ritterschaft wurde eine Erläuterung des
Edikts gegeben,) daß solche Kaufleute, die den Verarbeitern ihre Waren
gegen Wolle abnähmen und sie in oder außer Landes debitierten,
keine Wollhändler oder Aufkäufer, sondern wirkliche Wollverleger und
wie Fabrikanten zu konsiderieren seien und den Wollkauf nach wie
vdor in allen Städten frei hätten, und daß nur Händler, die Wolle
aufkauften und an die Fabrikanten teurer verkauften, sich aber mit
Annahme oder Debitierung der verfertigten wollenen Waren nicht
melierten, an die ordinären Wollmärkte gewiesen seien. Es wurde
damals auch dem Lagerhause der Aufkauf der Bündelwolle verboten, 8p
als die Luckenwalder Tuchmacher klagten, daß ein Inspektor des Hauses
) Editt vom 19. April 1727 (Myl. V, II, IV, Nr. 87; Quickm. S. 1336 f.).
) Restript vom 13. Juni 1727 (Stettin, Rohe Wolle 1, III, Quickm. 1337).
Resolution vom 18. Juni 1727 (Gen.⸗Dir. Pommern, Wolls. Gen. 9).
9) Reskript an die magdeburgische Kammer 19. Oktober 1726 (Kgl. Haus—
uchiv Mss. 249).