Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verschärfung der Wollhandels-Edikte. 377 
Tuche in Preis und Güte nicht nach Vereinbarung liefern könne, 
und das russische Geschäft gefährdet werde. 
Da eine neue Einschärfung des Wollhandel-Edikts vom 9. Sep⸗ 
tember 1717 ohne die geringste Wirkung blieb, ging man endlich dazu 
üher, allen Juaden in Brandenburg, Magdeburg und Pommern den 
gesamten Kauf von irgendwelcher Wolle, auch ausländischer und Gerber— 
wolle, unter welchem Vorwand es sei, zu verbieten; alle vorrätige 
Volle sollten sie in kürzester Frist losschlagen.n) 
Gegen die christlichen Wollhändler aber wurden die sehr engen, 
higher nicht beachteten Bestimmungen von 1717 erneuert, wonach 
hnen der Kauf nur auf regelrechten Wollmärkten und nur auf Atteste 
des Bestellers erlaubt war; sehr gegen die Meinung der Provinzial⸗ 
ammern, die davon großen Schaden für den Handel und den Verlag 
hesorgten. 
Für Halberstadt Hohnstein wurde das Edikt überhaupt nicht ver— 
affentlicht, weil es da ganz an kaufmännischen Verlegern fehlte, und 
nan sich, um die dortigen Manufakturen zustande zu bringen, nur 
»emühen mußte, Juden zum Verlag zu gewinnen. In Vorpommern 
zab es noch gar keine Wollmärkte, so daß man nicht wußte, wie man 
iich dort verhalten solle. Auf Vorstellungen der pommerschen Kammer 
ind der brandenburgischen Ritterschaft wurde eine Erläuterung des 
Edikts gegeben,) daß solche Kaufleute, die den Verarbeitern ihre Waren 
gegen Wolle abnähmen und sie in oder außer Landes debitierten, 
keine Wollhändler oder Aufkäufer, sondern wirkliche Wollverleger und 
wie Fabrikanten zu konsiderieren seien und den Wollkauf nach wie 
vdor in allen Städten frei hätten, und daß nur Händler, die Wolle 
aufkauften und an die Fabrikanten teurer verkauften, sich aber mit 
Annahme oder Debitierung der verfertigten wollenen Waren nicht 
melierten, an die ordinären Wollmärkte gewiesen seien. Es wurde 
damals auch dem Lagerhause der Aufkauf der Bündelwolle verboten, 8p 
als die Luckenwalder Tuchmacher klagten, daß ein Inspektor des Hauses 
) Editt vom 19. April 1727 (Myl. V, II, IV, Nr. 87; Quickm. S. 1336 f.). 
) Restript vom 13. Juni 1727 (Stettin, Rohe Wolle 1, III, Quickm. 1337). 
Resolution vom 18. Juni 1727 (Gen.⸗Dir. Pommern, Wolls. Gen. 9). 
9) Reskript an die magdeburgische Kammer 19. Oktober 1726 (Kgl. Haus— 
uchiv Mss. 249).
	        
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