Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Versuchte Festsetzung der Wollpreise. 379 
Dieses wurde auch ausdrücklich auf Vorpommern und die kleinen 
Nebenländer (Lauenburg, Bütow, Mansfeld, Hohnstein) ausgedehnt. 
Aber der König gab sich nicht damit zufrieden: Die kurmärkische 
Kammer wurde bald doch genötigt, mit den Landräten der Kreise an 
die Preisfixierung heranzugehen.) Wie zu erwarten, waren auch die 
dandräte durchaus gegen eine solche, und selbst die Tuchmacher hielten 
sie nicht für gut, da die Verkäufer, dadurch unwillig gemacht, die 
Wolle dann nicht recht waschen und trocknen würden. Obwohl die 
beiden märkischen Kammern die Maßnahme als schädlich, ja unmöglich 
bezeichneten, ließ der König dennoch ein Patent?) aufsetzen, daß für 
1732 kein Edelmann, Beamter, Schulze usw. für seine Wolle mehr 
nehmen, kein Händler und Verarbeiter mehr bezahlen solle, als 1730 
für Wolle der gleichen Güte aus demselben Kreise bezahlt worden sei. 
Das Generaldirektorium erreichte aber dann mit zweimaligen Vor— 
stellungen, daß die Publikation solange ausgesetzt wurde, bis etwa 
wegen des Wollpreises Klagen einkämen. Da dieser aber schon zu 
fallen begonnen hatte, so erledigte sich damit die Angelegenheit 
von selbst. 
Eine gewisse Erleichterung im Wollhandel wurde etwas später 
dadurch geschaffen, daß alle kur- und neumärkischen Wollfabrikanten, 
wenn sie sich durch Magistratsatteste legitimierten, in Pommern soviel 
Wolle, als sie zu ihrer eigenen Verarbeitung brauchten, aber nur so viel 
und nur in Städten, kaufen durften.?) 
Dagegen wurde den Juden in Berlin nicht nur aller Handel 
mit Wolle, sondern auch, um allen Mißbrauch zu verhüten, die Fabri— 
kation wollener Waren verboten.“) Die Wollarbeiter sollten die Bündel— 
wolle nicht auf dem platten Lande aufkaufen, sondern ihr Handwerk 
ahwarten und den Marktkauf, wobei sie den Vorkauf hätten und wo 
die Wolle öffentlich gewogen werden könne.) 
) Der König fügte dem betreffenden Edilt vom 21. Februar 1732 eigen— 
händig hinzu, die Kammer solle es auf ihre schwere Verantwortung im Beisein 
von Klinggräff und Manitius vornehmen und gerade gehen, oder es werde nicht 
gut werden. (Gen.⸗Dept. 38, 31V) 
) Vom 26. April 1732 (Konz., Happe. Ebda.). 
) Reskripr vom 17. April (A. S. B. Stettin, Rohe Wolle 11V). 
) Edikt vom 24. April 1737 (Myl. Cont. I). 
s*) Desgl. vom 2. April 1738 (Ebda.).
	        
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