380
Dritter Teil.
Indem alle inländische Wolle für die Verarbeitung inner Landes
zurückbehalten ward, wurde die ausreichende Versorgung der Woll—⸗
gewerbe sichergestellt. Das Streben ging aber noch weiter: es sollten
nun auch die Wollproduzenten gegen auswärtige Konkurrenz geschützt,
die Wollfabrikate möglichst nur aus inländischer Wolle gearbeitet
werden. So wurde befohlen, daß mecklenburgische Wolle zwar nach
Frankfurt geführt und da an Ausländer verhandelt werden, aber keine
mehr in Königlichen Landen verarbeitet werden dürfe, bei 100 Thr.
Strafe und Konfiskation der daraus verfertigten Waren, solange die
Manufakturiers nicht dartun könnten, daß es an zureichender in—
ländischer Wolle fehle.)) Und als ein Stettiner Fabrikant bat, daß
die für ihn aus Schwedisch-Pommern kommende Wolle lizentfrei
passiert werde, war man in Berlin befremdet, daß er solche überhaupt
kaufen wolle, da vom Lande geklagt werde, die Wolle könne um keinen
Preis losgeschlagen werden; man wollte wissen, ob denn die Wolle
im schwedischen Teil wohlfeiler sei. Jedenfalls wurde ihm nur ge—
stattet, Tuche zum ausländischen Debit von fremder Wolle machen zu
lassen, und keine Zoll-, Lizent- und Akzisefreiheit für diese gewährt.
Für die Montierung der Regimenter aber sollte ausschließlich in⸗
laäͤndische Wolle verarbeitet werden.?)
Später wurde einmal wegen Wollmangels erlaubt, daß fremde
Wolle zur Verarbeitung in die pommerschen Städte eingeführt werde
bis zur nächsten Wollschur.s) Und als einem Hutmacher polnische
Wolle beschlagnahmt worden war, wurde das rückgängig gemacht, da
auch fremde Wolle unbedenklich verarbeitet werden könne, wenn es im
Lande an tüchtiger Wolle für die Manufakturiers fehle.9)
Für den auswärtigen Handel blieb fremde Wolle erlaubt, unter
der Bedingung, daß durch Bezeichnung der Säcke und getrennte Auf—
bewahrung gesorat werde, daß unter solchem Vorwande keine inländische
Reskript an die Kommissariate vom 18. August 1722 (Stettin, Rohe Wolle h)
Im kurmärk. Landzoll von 1721 war mecklenburgische Wolle noch der inländischen
gleich und niedriger als andere fremde angesetzt. Durch Kammerverordnung von
17. Juni 1786 (Myl. VI, II, Nr. 246) wurde sie wieder erlaubt. wegen Schaß—
sterbens in Brandenburg.
) Reskript vom 7. November 1722 (Stettin K. A., Rohe Wolle 111).
) Restkripte v. 18. und 28. Februar 1726 (Ebda.).
2) Reskript vom 2. Februar 1781 auf Anfrage der pommerschen Kanmer
(A. S. B., Stettin K.⸗A., Rohe Wolle 15).