Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Indem alle inländische Wolle für die Verarbeitung inner Landes 
zurückbehalten ward, wurde die ausreichende Versorgung der Woll—⸗ 
gewerbe sichergestellt. Das Streben ging aber noch weiter: es sollten 
nun auch die Wollproduzenten gegen auswärtige Konkurrenz geschützt, 
die Wollfabrikate möglichst nur aus inländischer Wolle gearbeitet 
werden. So wurde befohlen, daß mecklenburgische Wolle zwar nach 
Frankfurt geführt und da an Ausländer verhandelt werden, aber keine 
mehr in Königlichen Landen verarbeitet werden dürfe, bei 100 Thr. 
Strafe und Konfiskation der daraus verfertigten Waren, solange die 
Manufakturiers nicht dartun könnten, daß es an zureichender in— 
ländischer Wolle fehle.)) Und als ein Stettiner Fabrikant bat, daß 
die für ihn aus Schwedisch-Pommern kommende Wolle lizentfrei 
passiert werde, war man in Berlin befremdet, daß er solche überhaupt 
kaufen wolle, da vom Lande geklagt werde, die Wolle könne um keinen 
Preis losgeschlagen werden; man wollte wissen, ob denn die Wolle 
im schwedischen Teil wohlfeiler sei. Jedenfalls wurde ihm nur ge— 
stattet, Tuche zum ausländischen Debit von fremder Wolle machen zu 
lassen, und keine Zoll-, Lizent- und Akzisefreiheit für diese gewährt. 
Für die Montierung der Regimenter aber sollte ausschließlich in⸗ 
laäͤndische Wolle verarbeitet werden.?) 
Später wurde einmal wegen Wollmangels erlaubt, daß fremde 
Wolle zur Verarbeitung in die pommerschen Städte eingeführt werde 
bis zur nächsten Wollschur.s) Und als einem Hutmacher polnische 
Wolle beschlagnahmt worden war, wurde das rückgängig gemacht, da 
auch fremde Wolle unbedenklich verarbeitet werden könne, wenn es im 
Lande an tüchtiger Wolle für die Manufakturiers fehle.9) 
Für den auswärtigen Handel blieb fremde Wolle erlaubt, unter 
der Bedingung, daß durch Bezeichnung der Säcke und getrennte Auf— 
bewahrung gesorat werde, daß unter solchem Vorwande keine inländische 
Reskript an die Kommissariate vom 18. August 1722 (Stettin, Rohe Wolle h) 
Im kurmärk. Landzoll von 1721 war mecklenburgische Wolle noch der inländischen 
gleich und niedriger als andere fremde angesetzt. Durch Kammerverordnung von 
17. Juni 1786 (Myl. VI, II, Nr. 246) wurde sie wieder erlaubt. wegen Schaß— 
sterbens in Brandenburg. 
) Reskript vom 7. November 1722 (Stettin K. A., Rohe Wolle 111). 
) Restkripte v. 18. und 28. Februar 1726 (Ebda.). 
2) Reskript vom 2. Februar 1781 auf Anfrage der pommerschen Kanmer 
(A. S. B., Stettin K.⸗A., Rohe Wolle 15).
	        
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