Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Das Verlangen nach einem Verbot von Aufkauf und Ausfuhr wurde 
zwar zunächst noch zurückgewiesen; man hielt für genügend, erm— 
ländischen Händlern den Landkauf zu verwehren.) Bald aber wurde 
auch hier angeordnet, daß die Bündelwolle nur in die Städte gebracht 
und nur an wirkliche Wollarbeiter verkauft werden dürfe, daß die 
Prediger, Schäfer und Bauern durch Atteste der Käufer, die von den 
Akziseeinnehmern unterzeichnet waren, sich darüber ausweisen mußten 
und jährlich zweimal über den Verbleib ihrer Wolle durch die Land— 
reuter ausgeforscht werden sollten.) Nur, wenn ein Landmann seine 
zur Stadt gebrachte Wolle nicht gegen landesüblichen Preis an 
Manufakturiers absetzen konnte, durfte er sie gegen Erlaubnisschein von 
der Akzise an einen Kaufmann verhandeln, dieser aber auch nur Woll⸗ 
arbeiter damit verlegen.s) Adlige, Pächter und Beamten allein be—⸗ 
hielten die Ausfuhr des eigenen Zuwachses noch frei.) Doch durste 
auch deren Wolle auf dem Lande nicht durch Kaufleute, nur durch 
Wollarbeiter besprochen werden; letztere hatten auch den Vorkauf auf 
alle zur Stadt gebrachte Wolle.s) Dennoch klagten diese noch immer 
über Mangel an Wolle, über die Ausfuhr nach Danzig und Elbing; 
daher wurde im Lizenttarif von 1724 der Ausgangszoll erhöht.) 
Aber erst 1733 wurde die Wollgesetzgebung so wie in den inneren 
Provinzen durchgeführt, und das Verhandeln auch der adligen und 
Amterwolle ins Ausland oder an Fremde verboten; es wurden nun 
auch Wollmärkte zu Königsberg, Rastenburg und Osterode angeordnet,. 
wo die inländischen Wollarbeiter den ersten Tag den Vorkauf haben 
sollten. 6) 
1) Reskript an das preußische Kommissariat vom 9. November 1718 wegen 
einer Klage der Rastenburger Tuchmacher (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, Nr.). 
2) Instruktion für die preußischen Polizei-Ausreuter, Berlin, 21. August 
1719 (Grube III, Nr. 242, Art. 7). 
3) Gedr. Edikt, Berlin 13. Juni 1723 nach Entwurf der Kammer vom 3. Junl 
Gen.⸗Dir. Ostpr. 154, 2). 
9) Reskript vom 8. September 1723. Man wollte zwar (6. Oltober) auch 
die Adligen nötigen, alle Wolle vor der Ausfuhr in einer Stadt zum Verhauf zu 
stellen und wiegen zu lassen, doch ist das nicht zu Stande gekommen. 
6) Stein einkommend 12. ausgehend 24: vorher (1691) inländisch 12, polnisch 
19 pr. Gr. 
6) Gedr. Edikt vom 8. April 1788 (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, 2). Em 
gedr. Edikt, Berlin 8. Mai 1738 (Kbg. Kaufm. W 17 )) verbietet, wie vorher in
	        
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