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Dritter Teil.
Das Verlangen nach einem Verbot von Aufkauf und Ausfuhr wurde
zwar zunächst noch zurückgewiesen; man hielt für genügend, erm—
ländischen Händlern den Landkauf zu verwehren.) Bald aber wurde
auch hier angeordnet, daß die Bündelwolle nur in die Städte gebracht
und nur an wirkliche Wollarbeiter verkauft werden dürfe, daß die
Prediger, Schäfer und Bauern durch Atteste der Käufer, die von den
Akziseeinnehmern unterzeichnet waren, sich darüber ausweisen mußten
und jährlich zweimal über den Verbleib ihrer Wolle durch die Land—
reuter ausgeforscht werden sollten.) Nur, wenn ein Landmann seine
zur Stadt gebrachte Wolle nicht gegen landesüblichen Preis an
Manufakturiers absetzen konnte, durfte er sie gegen Erlaubnisschein von
der Akzise an einen Kaufmann verhandeln, dieser aber auch nur Woll⸗
arbeiter damit verlegen.s) Adlige, Pächter und Beamten allein be—⸗
hielten die Ausfuhr des eigenen Zuwachses noch frei.) Doch durste
auch deren Wolle auf dem Lande nicht durch Kaufleute, nur durch
Wollarbeiter besprochen werden; letztere hatten auch den Vorkauf auf
alle zur Stadt gebrachte Wolle.s) Dennoch klagten diese noch immer
über Mangel an Wolle, über die Ausfuhr nach Danzig und Elbing;
daher wurde im Lizenttarif von 1724 der Ausgangszoll erhöht.)
Aber erst 1733 wurde die Wollgesetzgebung so wie in den inneren
Provinzen durchgeführt, und das Verhandeln auch der adligen und
Amterwolle ins Ausland oder an Fremde verboten; es wurden nun
auch Wollmärkte zu Königsberg, Rastenburg und Osterode angeordnet,.
wo die inländischen Wollarbeiter den ersten Tag den Vorkauf haben
sollten. 6)
1) Reskript an das preußische Kommissariat vom 9. November 1718 wegen
einer Klage der Rastenburger Tuchmacher (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, Nr.).
2) Instruktion für die preußischen Polizei-Ausreuter, Berlin, 21. August
1719 (Grube III, Nr. 242, Art. 7).
3) Gedr. Edikt, Berlin 13. Juni 1723 nach Entwurf der Kammer vom 3. Junl
Gen.⸗Dir. Ostpr. 154, 2).
9) Reskript vom 8. September 1723. Man wollte zwar (6. Oltober) auch
die Adligen nötigen, alle Wolle vor der Ausfuhr in einer Stadt zum Verhauf zu
stellen und wiegen zu lassen, doch ist das nicht zu Stande gekommen.
6) Stein einkommend 12. ausgehend 24: vorher (1691) inländisch 12, polnisch
19 pr. Gr.
6) Gedr. Edikt vom 8. April 1788 (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, 2). Em
gedr. Edikt, Berlin 8. Mai 1738 (Kbg. Kaufm. W 17 )) verbietet, wie vorher in