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Dritter Teil.
Manufakturen auf hinreichende Versorgung. So wurde nach dem
Vorschlage des Fürsten Leopold den Seifensiedern und Lichtziehern nur
noch inländischen Talg zu verarbeiten gestattet, auch fremder Hanf und
rohes Leder nur noch für den auswärtigen Handel zugelassen. Auf
besondere Vorstellung hin wurde für 1723 noch gestattet, zu dem
Tauwerk für die großen überseeischen Schiffe den besseren ostländischen
Hanf zu verarbeiten.) Der Rastenburger Lohgerberei wurde (18. Sep⸗
tember 1723) erlaubt, bis 500 Häute aus dem Auslande zu erhandeln
und zu verarbeiten, um ihr dadurch fürs erste den Ruf zu sichern, daß
gutes Leder darin sei; dem Memeler Fabrikanten wurde die Einfuhr
nur gestattet, wenn er dartun könne, daß im Lande nicht genug zu
erhalten sei.
Wegen der fremden gargemachten Leder und Juchten wurde schon
Ende 1722 bestimmt, daß solche auf den Speichermarkt gewicsen, also
vom inneren Konsum ausgeschlossen sein sollten, und daß davon an
Lederarbeiter nur bei nachgewiesenem Mangel mit Erlaubnisschein der
Akzise abgegeben werden solle. In der Resolution vom 22. Juni 1723
aber heißt es nur, auf die zur inländischen Konsumtion eingehenden
Leder solle ein Impost von 16—2004, gelegt werden, sobald die
Gerbereien im Lande imstande seien, genug Garleder zu liefern. Aber
noch in demselben Jahre ist der Gebrauch des fremden Leders wieder
verboten worden.) Die preußische Kammer fragte zwar an, ob er
nicht in den Landstädten noch zugelassen werden solle, bis die in
ländischen Fabriken den nötigen Vorrat an guten und tüchtigen Ledern
um wohlfeilen Preis zu liefern vermöchten, fie wurde jedoch abschlägig
beschieden und angewiesen, nach wie vor Ledertauereien anzulegen—
Unternehmer dazu aufzusuchen und dadurch den Mangel zu beheben.
Das Verbot von ausländischem präpariertem Leder zur Kon—
sumtion im Lande konnte doch nicht aufrecht erhalten werden, da einige
Gattungen gar nicht, andere nicht in der Güte wie fremde fabriziert
wurden, die Fabrikanten aber trotz den geringen Imposten, die sie
zahlten, hohe Preise nahmen. Das Verbot bestand noch Anfang 1729.
es war aber bis Mitte 1730 durch hohe Atzisesätze, natürlich nur auf
den inneren Verbrauch, ersetzt: 60/, auf englische Kalb- und Sohlleder,
Resolutionen vom 26. und 30. Dezember 1722, Patent vom 8. März 172
PReskript vom 17. Dezember 1723 (Gen.-Dir. Ostpreußen 72. 1. 8).