394
Dritler Teil.
werden könne, mit Schaden zu verkaufen, und die Transportkosten und
das Risiko zu groß seien, so würde wohl keiner mehr ein Stück Tuch
dahin senden, wofern ihm nicht die Freiheit, solches an Fremde oder
Finheimische zu debitieren, gelassen werde.
Aber das zunächst so bestimmt aufgestellte Projekt wurde fallen
gelassen, als die Kaufleute und die sie aufs entschiedenste unterstützende
Kammer nachwiesen, daß die Manufakturen in den inneren Provinzen
sich meht imstande gezeigt hatten, auch nur mäßigen Bestellungen
von Königsberg gerecht zu werden. Ein Kaufmann konnte 100 Stück
Kamelott und Etamine aus dem Lagerhause auf Wunsch nicht erhalten,
ein anderer hatte auf seine Bestellungen von Berlin, Halle und Treptow
Absagen erhalten. Die preußische Kammer meinte, das Verbot der
ausländischen wollenen Waren dürfe, solange als die inländischen
Manufakturen die Notdurft nicht liefern könnten, nicht so strikte zu
nehmen sein, wenn darunter nicht das Königliche Interesse und das
Commercium einigen Anstoß leiden sollten. Die französischen Manu—
fakturen in Berlin und Halle und die Strumpffabriken in Treptow
wurden nun angewiesen, sich mit den Vorräten besser bereit zu halten,
die Königsberger aber blieben mit dem Eingriff in ihr Niederlagsrecht
wiederum verschont.) Als aber bei der Lizentrevision im folgenden
Jahre sich herausstellte, daß von Danzig stromwärts noch immer mehr
fremde als inländische wollene Waren einkamen,?) kam der König wieder
darauf zurück, daß den inländischen Fabrikanten zu jeder Zeit frei⸗
gelassen werden müsse, ihre wollenen Waren an Einheimische und
Fremde en gros zu verkaufen.) Auch später wiederholte der König
diese Absicht. Es wurde auch nachgehends, da die Kaufleute den in⸗
ländischen Wollmanufakturen andauernd zuwider waren, einigen Färbern,
die mit den Polen besonders guten Verkehr hatten, die Konzession
erteilt, inländische Rasche und Zeuge ungefärbt zu kaufen und gefärbt
im ganzen zu verkaufen, an wen sie wollten, wodurch nach Angabe
der Kaufleute (September 1732) die Packkammerhändler diesen Handel
) S. Aktenstück vom 13. Dezember 1723.
) Nämlich: 1723 1724 bis 23. Nov.
ausländische für Rtl. 188848 96 146
Aus Kgl. Provlnzen „116546 77927
) Kgl. Resolution vom 24. Dezember 1724. S. S. 390.