Schwankende Haltung in der ostpreußischen Manufakturpolitik. 397
aber im Verein mit dem Fehlschlagen der größeren Manufakturanlagen
nachteilige Folgen; jedenfalls ging seit etwa 1780 der Debit der
preußischen Manufakturen wieder zurück, sie konnten sich gegen die
remden Erzeugnisse nicht behaupten. Die Kammer schlug nun selbst —
allerdings nur bescheidene — Abwehrmaßregeln vor. Es wurden alle
außer den Königlichen Landen fabrizierten wollenen Waren an Tuchen,
Flanellen, Boyen und Zeugen zur inländischen Konsumtion mit 200/
Atzise belegt,) nachträglich auch die halbseiden-halbwollenen Waren,
die von Danzig zahlreich eingebracht wurden. Dagegen sollte den
Kaufleuten der Impost für das, was sie von feinen englischen und
holländischen Tuchen erweislich an Polen verkauften, bis auf die vorher
äblichen 60/, abgeschrieben werden. Zum inländischen Debit sollten
sie solche aber von Wesel, Duisburg und aus dem Berliner Lager⸗
hause, wo sie zu demselben Preise und in gleicher Güte wie aus Eng—
—
Bald danach sind jedoch die fremden Manufakturwaren wiederum
und nun endgültig verboten worden. Das Generaldirektorium erinnerte,
daß das Edikt vom verbotenen Gebrauch fremder Wollwaren in Preußen
noch immer nicht publiziert sei, daher dort die inländischen Manu—
fakturen bisher nicht den gehörigen Debit wie in der Mark und den
übrigen Provinzen gehabt hätten.s) Es wurde nun schleunigst das
Edikt vom 1. Mai 1719 veröffentlicht, und dadurch die fremden
wollenen und halbwollenen Waren, auch Schuhe, Pantoffel, Hand⸗
schuhe, Knöpfe, danach alle Lederwaren“) zum innern Gebrauch vom
) Reskript vom 28. November 1731 (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, 14).
) Vorstellung der Kammer vom 18. Januar, Restript vom 2. Februar 1732
Konz. Grumbkow. Ebda.).
9) So in einer Immediatvorstellung vom 83. April 1732;: ihr Wortlaut ist
so, als sei ein derartiges Verbot für Ostpreußen überhaupt noch nicht ergangen,
und als werde dies wie ein Versehen plötzlich bemerkt. Das betreffende Edikt
erging unter demselben Datum im Druck, in deutscher, polnischer und litauischer
Sprache; es sollte von den Kanzeln publiziert werden (Gen.-Dir. Ostpreußen 154,
Vr. 16). Es war übrigens zugleich die Antwort auf eine Ansrage der preußischen
Kammer vom 10. März, wie es zu fassen sei, daß die inländischen Bürger mit
den polnischen Krtmern Markt halten könnten und nicht ruiniert würden, da jene
F von fremden woll. Waren zahlen mußten, diese aber von der Akzise befreit
aren.
9) Wegen verbotenen Gebrauchs ausländischer Lederwaren wird eine Ver—
ordnung vom 15. Juli 1733 erwähnt (Ostpreußen 22, Nr. 22).