Dritter Teil.
1. Januar 1733 an völlig verboten, für deren Käufer, Verkäufer und
Verarbeiter (außer für Ausländer) hohe Geldstrafen festgesetzt. Bis
die in Preußen noch fehlenden Wollmanufakturiers und Zeugmacher
angesetzt seien, und dort feine Tuche gefertigt werden könnten, seien
feine Tuche aus dem Lagerhaus und den klevischen Tuchfabriken,
mittlere und schlechte Tuche, sowie Zeuge, Strümpfe usw. aus den
übrigen Landen genug und um billigen Preis zu haben, die alle beim
Eingang als „Einländische“ zu stempeln seien. Auswärtige Wollwaren
zum auswärtigen Debit durften eingeführt werden und waren wie
bisher nur mit der gewöhnlichen Handlungsakzise zu versteuern, doch
sollten die Kaufleute und Krämer allvierteljährlich nachweisen, wohin
——
Die Großhändler wollten sich dem jedoch unter keinen Umständen
fügen und lieber den Handel aufgeben oder ihre Packkammern nach
Danzig verlegen als angeben, wo sie ihre Waren ließen. Zwar
wollte man in Berlin keine Änderung zugeben, aber auch Hille, der
darüber mit den Kaufleuten verhandelte, stellte vor, daß Preußen
durch seinen starken Verkehr mit fremden Nationen eine besondere EStel⸗
lung einnehme und anders behandelt werden müsse, daher eine Be—
schränkung des Absatzes der Einfuhrwaren die Konnexion des Kom—⸗
merziums leicht unterbrechen könne. Das Generaldirektorium betonte
zwar darauf, daß man von dem verbotenen Gebrauch der fremden
Wollenwaren in Preußen keineswegs abgehen werde, wollte aber Vor—⸗
schläge hören, wie solche Nachweisung auf die den Großhändlern be—
quemste Art und ohne Alterierung des Königsberger Kommerziums
geschehen könne.)
Schon vorher war zur Beförderung des Debits der inländischen
wollenen und linnenen Waren auch der Gebrauch des Kattuns für
Kleidung, Bettzeug, Vorhänge, Tapeten und sonstiges bei 100 Rtl. ver—
boten worden, der Handel zum auswärtigen Debit blieb noch verstattet)
Es wurde zwar vorgestellt, wie hart dies nicht nur für die damit
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9 Refkript vom 21. Jult; Bericht Hilles, Küstrin 4. Oltober; Spez.⸗Bef.
3 preußische Kammer vom 23. Oktober 1782 (Gen.⸗Dir. Ostpreußen 164,
r. 18).
2) KeO. an Gen.-Dir. 12. Februar, gedr. Edikt vom 14. Februar 1732;
Reskripte vom 12. Juni 1732 und 26. Dezember 1783 (Gen.⸗Dir. Ostpreußen 4.
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