Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Dritter Teil. 
1. Januar 1733 an völlig verboten, für deren Käufer, Verkäufer und 
Verarbeiter (außer für Ausländer) hohe Geldstrafen festgesetzt. Bis 
die in Preußen noch fehlenden Wollmanufakturiers und Zeugmacher 
angesetzt seien, und dort feine Tuche gefertigt werden könnten, seien 
feine Tuche aus dem Lagerhaus und den klevischen Tuchfabriken, 
mittlere und schlechte Tuche, sowie Zeuge, Strümpfe usw. aus den 
übrigen Landen genug und um billigen Preis zu haben, die alle beim 
Eingang als „Einländische“ zu stempeln seien. Auswärtige Wollwaren 
zum auswärtigen Debit durften eingeführt werden und waren wie 
bisher nur mit der gewöhnlichen Handlungsakzise zu versteuern, doch 
sollten die Kaufleute und Krämer allvierteljährlich nachweisen, wohin 
—— 
Die Großhändler wollten sich dem jedoch unter keinen Umständen 
fügen und lieber den Handel aufgeben oder ihre Packkammern nach 
Danzig verlegen als angeben, wo sie ihre Waren ließen. Zwar 
wollte man in Berlin keine Änderung zugeben, aber auch Hille, der 
darüber mit den Kaufleuten verhandelte, stellte vor, daß Preußen 
durch seinen starken Verkehr mit fremden Nationen eine besondere EStel⸗ 
lung einnehme und anders behandelt werden müsse, daher eine Be— 
schränkung des Absatzes der Einfuhrwaren die Konnexion des Kom—⸗ 
merziums leicht unterbrechen könne. Das Generaldirektorium betonte 
zwar darauf, daß man von dem verbotenen Gebrauch der fremden 
Wollenwaren in Preußen keineswegs abgehen werde, wollte aber Vor—⸗ 
schläge hören, wie solche Nachweisung auf die den Großhändlern be— 
quemste Art und ohne Alterierung des Königsberger Kommerziums 
geschehen könne.) 
Schon vorher war zur Beförderung des Debits der inländischen 
wollenen und linnenen Waren auch der Gebrauch des Kattuns für 
Kleidung, Bettzeug, Vorhänge, Tapeten und sonstiges bei 100 Rtl. ver— 
boten worden, der Handel zum auswärtigen Debit blieb noch verstattet) 
Es wurde zwar vorgestellt, wie hart dies nicht nur für die damit 
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9 Refkript vom 21. Jult; Bericht Hilles, Küstrin 4. Oltober; Spez.⸗Bef. 
3 preußische Kammer vom 23. Oktober 1782 (Gen.⸗Dir. Ostpreußen 164, 
r. 18). 
2) KeO. an Gen.-Dir. 12. Februar, gedr. Edikt vom 14. Februar 1732; 
Reskripte vom 12. Juni 1732 und 26. Dezember 1783 (Gen.⸗Dir. Ostpreußen 4. 
—AV
	        
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