Endgültige Verbote des Gebrauchs fremder Waren. 399
jandelnden Kaufleute, sondern die ganze Bevölkerung sei; doch wurde
das Verbot nicht aufgehoben, auch nicht das völlige Auftragen der im
Gebrauch befindlichen Stoffe gestattet, sondern nur der Termin von
Michaelis 1732 allmählich bis 1. September 1734 hinausgeschoben,
danach aber sollte aller vorgefundene Kattun vernichtet werden.) Selbst
für Decken, Zelte, Möbel und Kleiderstoffe des Militärs und der Sol⸗
datenfamilien wurde keine Ausnahme gestattet. Später wurde auch
der Zitz, d. i. feiner bunter Kattun, verboten.?)
Auch jetzt entstanden wegen dieser Verbote Streitigkeiten mit den
Nachbarn. Elbing und das Ermland beschwerten sich anhaltend und
dringend, und im Frühjahr 17833 wurde den preußischen Verkäufern
vieder der Besuch ermländischer Jahrmärkte verwehrt.) Die wieder⸗
jolte Versicherung preußischerseits, das Verbot gehe nur die eigenen
Untertanen an, blieb wirkungslos, da die Akzisevisitatoren verbotene
Waren auf den Jahrmärkten den Käufern abnahmen. In Berlin wurde
aber nun die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob nicht die vielen
dahrmärkte in Preußen eher schädlich als vorteilhaft seien, denn hierbei
überschwemmten Danziger und Polen, die wohlfeiler verkaufen könnten
als die Inländer und keine Losungsakzise zu geben hätten, das Land
nit ihren Waren, auch seien die Unterschleife wegen verbotenen Gebrauchs
remder Wollwaren dabei nicht wohl zu vermeiden. Die preußische
dammer hielt aber nicht für ratsam, wegen der Jahrmärkte eine AÄnde⸗
tung zu machen, denn die preußischen Händler besuchten an 124 Jahr—⸗
närkte und Kirchmessen im Polnischen und hätten da freien Debit,
) Kgl. Marginalentscheid vom 26. Dezember 1733: „soll bis 1. September
1734 getragen werden als den dessat was Neu ist verbrennen, das alte soll Papier
von machen.“
) A. S. B. 30. November 1741 (Kbg. 20 8). Zitz war, um dies gleich hier
uu vermerken, vom 1. August 1789 an auch in der Git. Mark verboten, in Kleve,
Mörs, Geldern dagegen noch erlaubt (Scotti II, 1316).
) Es heißt schon in einer Resolution vom 17. August 1731 (Kbg. 23 4):
den ausländischen Schustern wollen Wir keineswegs die Besuchung der Jahrmärkte
n Unseren preußischen Stüdten verbieten, sintemalen Wir das mutuum oommercium.
nit den ermländischen Städten gänzlich aufzuheben bedenklich finden. Weil aber
lnseren Leuten nicht erlaubt ist, mit ihren Waren auf die dortigen Dorfjahrmärkte
wu nnen, soll dasselbe den ermländischen Kaufleuten und Handwerkern verwehrt
werden.