Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
bei den Manufakturiers mit der Zeit zessieren, wenn ihre Waren, so 
gut oder schlecht sie seien, genommen werden müßten. 
Es wurde jedoch nicht einmal ein Aufschub für die Publikation 
des Edikts gewährt, da in den Königlichen Landen genügend Wollarbeiter 
vorhanden seien, die tüchtige Waren verfertigten, und es nur daran 
fehle, daß die Kaufleute bei ihnen bestellten, dazu Proben an die Hand 
gäben und mit Vorschuß, auch Korrespondenz zum Vertrieb in und 
außer Landes behilflich seien. Und als die Stände weitere Einwände 
machten, wurden sie kurz dahin beschieden, daß der König ein für alle— 
mal in dieser Sache von ihnen keine fernere Vorstellung gewärtigen 
wolle, sondern es bei der zum gemeinen Besten seiner Lande gemachten 
Anordnung lediglich bewenden lasse und davon abzugehen nicht 
gemeint sei.) 
Dennoch mußte bald eine Ausnahme gemacht werden. Die 
Regierung zu Düsseldorf stellte (7. September 1720) der Kleveschen 
vor, daß die Jülich-Bergschen Untertanen laut Erbvergleich nicht unter 
das Verbot einbegriffen werden dürften. Man versuchte es zunächst 
mit einer begütigenden Antwort, mußte dann aber doch eine Deklaration 
erlassen, daß die in Jülich Berg fabrizierten Tuche und wollenen Waren 
mit den kleve⸗märkischen gleiches Recht haben sollten und gegen Erlegung 
einer Akzise von 6, für feine Tuche (von 124, Tlr. die Elle an) von 
80/, als inländische gestempelt werden sollten.)) Die Stadt Soest 
wurde durch Reskript vom 30. Juli 1721 vom Verbot ganz befreit. 
Aber nach dem Zugeständnis an Jülich-Berg regten sich auch die 
anderen Nachbarn. Die Münstersche Regierung verbot den Debit der 
in preußischen Landen fabrizierten wollenen Tuche im Werte von unter 
1) Resolutionen für Minden-Ravensberg 15. August 1719 und 1. Februar 
1729 (Gen.-Dir. Minden-Ravensberg 99, 1). Reskript an die klevische Regierung 
vom 6. November 1719 (Stadt Wesel 078, Nr. 6) und 16. Mai 1720 Ausf. 
ggz. Grumbkow. Münster, Kleve-Mark 76). Vgl. Edikt, Kleve 19. Februar 1720 
(Seotti II, Nr. 846): Was seit Erlaß des Verbots eingeführt und mit dem Alzise— 
stempel „Ausländisch“ bedruckt worden, darf nur an Fremde verkauft werden. 
Durch Reskript vom 14. Juni 1723 wurden auch die seiden⸗wollenen Zeuge 
verboten (Gen.-Dir. Kleve 148, 7). 
) 28. Juli 1721 (Ausf. ggz. Grumbkow. Münster, Kleve-Mark 76); Edilt 
der Regierung 23. August 1721. (Seotti II, Nr. 900). Die Regierung hatte den 
durch Reskript vom 11. Dezember 1720 verlangten Entwurf erst 8. Juni 1721 
eingesandt.
	        
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