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Dritter Teil.
bei den Manufakturiers mit der Zeit zessieren, wenn ihre Waren, so
gut oder schlecht sie seien, genommen werden müßten.
Es wurde jedoch nicht einmal ein Aufschub für die Publikation
des Edikts gewährt, da in den Königlichen Landen genügend Wollarbeiter
vorhanden seien, die tüchtige Waren verfertigten, und es nur daran
fehle, daß die Kaufleute bei ihnen bestellten, dazu Proben an die Hand
gäben und mit Vorschuß, auch Korrespondenz zum Vertrieb in und
außer Landes behilflich seien. Und als die Stände weitere Einwände
machten, wurden sie kurz dahin beschieden, daß der König ein für alle—
mal in dieser Sache von ihnen keine fernere Vorstellung gewärtigen
wolle, sondern es bei der zum gemeinen Besten seiner Lande gemachten
Anordnung lediglich bewenden lasse und davon abzugehen nicht
gemeint sei.)
Dennoch mußte bald eine Ausnahme gemacht werden. Die
Regierung zu Düsseldorf stellte (7. September 1720) der Kleveschen
vor, daß die Jülich-Bergschen Untertanen laut Erbvergleich nicht unter
das Verbot einbegriffen werden dürften. Man versuchte es zunächst
mit einer begütigenden Antwort, mußte dann aber doch eine Deklaration
erlassen, daß die in Jülich Berg fabrizierten Tuche und wollenen Waren
mit den kleve⸗märkischen gleiches Recht haben sollten und gegen Erlegung
einer Akzise von 6, für feine Tuche (von 124, Tlr. die Elle an) von
80/, als inländische gestempelt werden sollten.)) Die Stadt Soest
wurde durch Reskript vom 30. Juli 1721 vom Verbot ganz befreit.
Aber nach dem Zugeständnis an Jülich-Berg regten sich auch die
anderen Nachbarn. Die Münstersche Regierung verbot den Debit der
in preußischen Landen fabrizierten wollenen Tuche im Werte von unter
1) Resolutionen für Minden-Ravensberg 15. August 1719 und 1. Februar
1729 (Gen.-Dir. Minden-Ravensberg 99, 1). Reskript an die klevische Regierung
vom 6. November 1719 (Stadt Wesel 078, Nr. 6) und 16. Mai 1720 Ausf.
ggz. Grumbkow. Münster, Kleve-Mark 76). Vgl. Edikt, Kleve 19. Februar 1720
(Seotti II, Nr. 846): Was seit Erlaß des Verbots eingeführt und mit dem Alzise—
stempel „Ausländisch“ bedruckt worden, darf nur an Fremde verkauft werden.
Durch Reskript vom 14. Juni 1723 wurden auch die seiden⸗wollenen Zeuge
verboten (Gen.-Dir. Kleve 148, 7).
) 28. Juli 1721 (Ausf. ggz. Grumbkow. Münster, Kleve-Mark 76); Edilt
der Regierung 23. August 1721. (Seotti II, Nr. 900). Die Regierung hatte den
durch Reskript vom 11. Dezember 1720 verlangten Entwurf erst 8. Juni 1721
eingesandt.