Dritter Teil.
Anfrischungen den einheimischen Absatz zu befördern suchen solle)
Die Kammer führte u. a. an, daß andernfalls die von den Nachbarn
zu befürchtenden Repressalien besonders den märkischen Eisen-, Stahl—
und Drahtfabriken höchst nachteilig sein würden, da diese der Benach—
barten Holz und Kohlen nicht entbehren könnten; daß ferner der un—
gehinderte und unbeschwerte Handel mit fremden Durchgangswaren
den Einwohnern sehr nützlich sei, und daß bei jetzigem freien Handel
die klevischen Tuche in Deutschland mit für holländische passierten.
Das Lagerhaus selbst machte keine Geschäfte im Westen, da seine
Preise zu hoch waren. Auch als 4. Oktober 1729 die fremden halb—
seidenen Greine oder Perkane verboten wurden, weil sie im Lagerhaus
besser und wohlfeiler gemacht würden, erwirkte die klevische Kammer,
daß das Verbot in einen Impost von 80/5 umgewandelt wurde, weil
die Kaufleute noch wenig Verkehr und Korrespondenz nach Berlin
hätten und sich erst mit der Zeit an die Waren des Lagerhauses ge—
wöhnen sollten.?)
Dem König lag ungleich mehr daran, den Wollmanufakturen der
inneren Provinzen Absatz nach Westen zu eröffnen, als der Leinen⸗
und Eisenindustrie Westfalens dort einen Markt zu schaffen. Während
er zu jenem Zweck das Verbot fremder Wollwaren zum inneren Ge⸗
brauche dorthin übertragen ließ, wurde westfälisches Leinen hier nur
schwach begünstigt durch eine geringe Auflage auf die schlesische Konkurrenz⸗
ware. Die wesifälischen, namentlich die Mindener Kaufleute äußerten
entgegengesetzte Wünsche: sie wollten die englischen und holländischen
Tuche behalten, weil sie ihre Leinenware, zumal das grobe Löwent⸗
linnen, nach jenen Ländern absetzten; sie wollten dagegen das schlesische
Leinen ganz verboten haben, was der König wiederum abschlug. Sie
gingen dabei von der zweifellos übertriebenen Vorstellung aus, daß
die westfälischen ,Spinnerländchen“ imstande seien, die ganze Monarchie
zu versorgen. Aber selbst wenn dies zutraf, mußte zunächst gesorgt
werden, daß sie dort überhaupt in Handel kamen. Der König ließ
nicht nur die westfälischen, sondern auch die Kottbuser Kaufleute an—
q) Reskripte vom 9. September 1738 und 28. April 1739 (Ebda.)
2) Bericht vom 10. November, approbiert 5. Dezember 1730 Gen.⸗Dir.
Kleve 148, 7).