Absatz der westfälischen Leinwand. 413
die Hausierer noch immer verkauften; die letzteren dagegen beschwerten
sich, daß sie am Verkauf selbst in solchen Städten gehindert würden,
wo jene nicht hinkämen, und wo ihr eigener Handel für die Einwohner
und die Königlichen Einkünfte von größtem Nutzen sei. Es wurde nun
den Königsberger Kaufleuten noch eine einjährige Frist zur Anschaffung
des so oft versprochenen Warenlagers verstattet;) als sie sich dann
langsam diesem Handel etwas mehr zuwandten, wurde ihnen versichert,
daß den Höpstern trotz ihrer Gesuche das Hausieren außer den Jahr—
märkten verboten bleiben solle, solange die Kaufleute beständig ein zu—
reichendes Lager hielten und durch Atteste Ravensbergscher Magistrate
dartun könnten, daß sie jährlich wenigstens 1000 Stück Leinwand von
da kommen ließen.?)
Der König hatte im Juni 1721 ein Gesuch des Bielefelder Ma—
gistrats, die Truppen zum Gebrauch der dortigen Leinwand zu nötigen,
abgeschlagens); er regte aber 1723 selbst diese Maßnahme an, um
dem Ravensberger Leinenhandel mehr Absatz zu verschaffen. Die
dortigen Kaufleute sollten die Lieferung für 10 Regimenter erhalten,
falls sie die Hemden, Hosen, Stiefletten und Kolletten in Preis und
Güte so lieferten wie die bisher aus Schlesien bezogenen.) Die
Ravensberger Leinwand erwies sich indessen nach den eingelieferten
Proben als nicht fest und auch nicht wohlfeil genug, und da auch die
Berliner Regimenter melden konnten, daß sie für 1724 ihren Leinen⸗
bedarf in Halberstadt, der Priegnitz und im Wendischen bestellt hätten,
so wurde allen Regimentern lediglich befohlen, nur noch inländische
Leinwand zu nehmen, ohne sie auf Ravensberger zu verpflichten.5)
) Reskript vom 22. August 1728 (Gen.Dir. Ostpreußen 86. 4).
) Desgl. oom 22. Oktober 1731.
) Vgl. Aktenstück 44.
Reskript an die Mindener Kammer, 20. April 1723 (Gen.Dir. M.⸗R.
92, 5. Vgl. A. B. Beh.Org. IV, 18. 1909f.).
9) Ordres vom 2. Oktober 1723 (Conc. v. Katsch. Gen.-Dir. Minden—
Ravensberg 02, 5). Der König hatte außerdem betont, daß mehr Leinweber in
Slädten angesetzt werden sollten.
Reskript an die Mindener Kammer, 22. November 1723 (Conc. v. Fuchß):
Da die Bielefelder Kaufleute vermeinen, als ob Unsere Regimenter auch mit
Warendorfer Leinwand providiert würden, so läuft solches wider Unsere Intention,
indem die Regimenter keine andere als inländische Leinwand gebrauchen sollen,
und muß allenfalls im Ravensbergschen auch Leinwand nach Warendorfer Art