Gold- und Silber-Manufaktur.
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sächsischen Erzeugnisse gemäß der Konvention mit Sachsen auf den
bisherigen 8, französische Tressen auf 60/, blieben;) nachgehends
wurden auch die Waren aus der Dessauschen Gold- und Silberfabrik
dem Fürsten Leopold zu Liebe den kursächsischen gleichgestellt, die
gleichen Anträge des Fürsten von Anhalt-Zerbst aber stets abgewiesen.?)
Um zu verhüten, daß die Arbeiter der Fabrik Waren unterschlagen
und als ausländische verkaufen konnten, sollten letztere nur mit be—
glaubten Attesten ihres Herkunftsortes eingelassen werden.)
Ausnahmen von diesem Privileg erlangten wieder der Westen
und der Osten. Der großen Leyenschen Seidenbandfabrik zu Krefeld
blieb ihre Gold- und Silberdrahtzieherei und Spinnerei umso eher
erlaubt, als sie ihren Absatz fast ganz im Auslande hatte, desgleichen
blieb die Fabrik zu Goch ausgenommen.9)
In Königsberg hatte ein gewisser Lüdicke eine Fabrik von Gold—
und Silberfaden, ⸗-Tressen und -Kanten. Er sollte schon 1731 ge—
nötigt werden, diese Waren nur aus der Berliner Manufaktur kommen
zu lassen, nachdem diese vergebens angewiesen worden war, eine Nieder⸗
lage in Königsberg anzulegen; da deren Waren aber 7—110/0 teurer
waren, ließ man, um den Absatz an die Ostländer nicht zu verlieren,
die Königsberger Fabrik noch unbehelligt. Jetzt aber wurde sie trotz
aller erneuten Vorstellungen genötigt, Draht und Faden zu ihren
Teessen, die sie bisher selbst hergestellt, von Berlin zu beziehen, wo—
für ihr bei Barzahlung 4 und für große Posten 50/, Rabatt gewährt
wurde.) Da aber das Berliner Material sich als um 18— 150
teurer erwies, so kaufte niemand mehr die davon gemachte Arbeit.
) Reskripte an sämtliche Kammern und die Geldrische Kommission, v. 20
und 29. August 1737 (Conc. Viereck, Happe. Gen.-Fabr.⸗Dept. 411, 11). Bgl.
Altenstück 110.
) 25. Februar 1738 an alle Kammern. Die Waren aus den anhaltischen
dabrilen hatten unter dem vorherigen Impost von 60/, besonders starke Konkurrenz
semacht. weil dort Lebensmittel und Löhne viel wohlfeiler als in Berlin waren.
Selbst die Armeelieferanten hatten vordem viel aus Zerbst bezogen.
) 30. November 1737 (Stettin, K. A., Verbotene Waren 20).
9) Restript vom 22. Oktober 1787 auf Antrag der klevischen Kammer (Cone.
v. Görne, Fabr.eDept. 411, 1).
Restript vom 17. Januar 1788 (A. S. B. Grumbkow. Ebda.). Die
könlgsberger Fabrik mußte darauf 41 Arbeiter und 40 mit Zubereitung der
thinesischen Rohseide beschäftigte Personen entlassen.
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