Seifenfabrikation.
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zogen werden; ) die Akzise, auch auf polnische Seife, wurde schon am
19. September 1722 auf 60 Gr. gesteigert. Dagegen wurde die Ein—
und Ausfuhr von Danziger Seife, zu der viele rohe Materialien aus
Ostpreußen verwendet wurden, ausdrücklich unbehindert und unbeschwert
gelassen; nur die schwarze Seife von Elbing und Danzig wurde auf
gleichem Fuß wie die moskowitische impostiert.) Auf einen Antrag
der Kammer wegen Beförderung der inländischen Seifensiederei wurde
bald danach entschieden: den Gebrauch der fremden Seife wolle man
nicht kerbieten, sondern halte für besser, sie so hoch zu impostieren, daß
jeder lieber die inländische gebrauche; letztere solle beim Ausgang see—
wärts auch weiterhin Zollfreiheit genießen, und wenn die übrigen
Königlichen Lande zureichend mit preußischer schwarzer Seife providiert
werden könnten, wolle man die fremde mit 16—200/, belegen.)
Der Pfälzer Kolonist Bonte zu Magdeburg erhielt 15. Januar
1714 ein Kgl. Privileg, daß er allein im Herzogtum auf 12 Jahre
die schwarze oder grüne „marbrierte“ Seife kochen dürfe. Der Nach—
teil des Monopols war, daß mit dem Tode des Inhabers (1732) auch
seine Wissenschaft dahin ging, so daß danach in allen Königlichen
danden niemand diese für die Wollfabriken nötige Seife zu machen
instande war, und sie wieder von Hamburg eingeführt werden mußte.
Ein Kaufmann Jaques Cuny setzte seit 1736 die Bonte'sche Fabrik
fort, ihm wurde aber das nachgesuchte Privileg zu ausschließlicher
Verfertigung nicht bewilligt, da er durch Güte und wohlfeilen Preis
den Absatz suchen müsse. Ferner wurde die Höherimpostierung der
hamburger Seife abgeschlagen, da die Cunysche Seife, wenn sie wirklich
so gut wie die Hamburger sei, ihren Debit schon finden werde.) Das
geschah auch, die Fabrik nahm von Jahr zu Jahr zu. Sie erhielt
bald für den auswärtigen Debit die Zollfreiheit in Magdeburg und
hurmark, d) zunächst auf 3 Jahre, nachher aber wiederholt, noch
l6. Juni 1762, verlängert.
) Dies baten die Magistrate 18. Januar 1723 für alle, auch die einheimische
Seife anzuordnen, weil bei dieser Ware großer Betrug möglich sei.
26. Dezember 1722 (Ibg. 74 a).
) Refkript vom 12. März 1728 (Kbg. 28 d).
) Reskript an die magdeburgische Kammer, 9. Oktober 1737 (A. S. B.
dappe. Gen.-Dir. Magdeburg 201, Nr. 7.) Desgl. 4. Oktober 1741.
) Reskripte vom 6. August und 12. November 1738.