Tabakfabrikation.
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uum Nachteil der Akzise sehr zurückgegangen war, die Akzise auf fremden
Blätter⸗ und Brasiltabak auf 40,, für Konsum und Detailhandel, 10/5
ür Engroshandel herabgesetzt.) In Brandenburg wurde die Atkzise
hon Schnupftabak 1. November 1713 von ?/, auf 2 Gr., die von
frendem Rauchtabak und Kanaster 1720/21 auf 3, von Brasiltabak
auf 11,, Gr. das Pfund (S 120/0) erhöht; inländischer war mit 13/, Gr.
der Zentner belegt ,S 60/0), inländischer Rolltabak in Pommern aber
mit , Gr. das Pfund (IGo/h).
Nachdem die Gebrüder Gomperts in Berlin eine Fabrik von allen
igher gangbaren fremden Rauchtabaken eingerichtet und solche zu den
higherigen Preisen und in gleicher Güte zu liefern sich verpflichtet hatten,
wurde die Einfuhr von allem ausländischen Tabak zum inneren Handet
und zur Konsumtion in Brandenburg, Magdeburg, Halberstadt, Minden
und Ravensberg 1720 verboten. Fremder Rauchtabak zum Handel
nach auswärts mußte in der ersten Zollstätte versiegelt werden; im
ibrigen durfte er nur von den Gomperts gegen den oben genannten
Impost eingeführt und nur in ihrem Einschlagpapier vertrieben werden.
Aller Vertrieb des inländischen Tabaks blieb frei.) Dieses Monopel
erregte großen Verdruß, und da es nicht nur im Handel, sondern auch
m den Zoll- und Akziseeinnahmen schädlich empfunden wurde, wurde
ie Einfuhr des fremden Tabaks zum Privatgebrauch und zum Handel
hon 1723 wieder freigegeben, allerdings gegen erhöhten Impost.)
fremde Tabake waren im allgemeinen auf 4, 1739 auf 5 Gr. das
Pfund gesetzt, kursächsische nach der Konvention auf 80/0. Die inländische
Fabritation versteuerte nur die Materialien und Blätter: inländische
mit 20,, die Magdeburger Fabrikanten laut ihrer 17. Februar 1713
—VDDD
dom sabrizierten Tabak war nur bei Versand 10/0 Nachschuß zu
utrichten, der bei Ausgang über die Grenze abgeschrieben wurde. In
Lreußen wurde erst durch den Tarif von 1729 eine unterschiedliche
bersteuerung von fremdem und inländischem Tabak eingeführt; auch
ebt noch war die Atzise auf fremden Tabak sehr mäßig, am höchsten war
danaster mit 22/5. Schnunftabak mit 13/15 belegt; Fabrikations⸗ Nach⸗
) Myl. Magd. V, S. 428 f.
) Myl. V, I, VI, Nr. 18, 14. Rödenbeck, Beiträge J. S. 281-251.
.3. Reimann, Das Tabaksmonopol Friedr. d. Gr. 1913, S. 20f.
q) Mul. IV, II, II, Nr. 69571. Reimann, S. 211.