Spiegelmanufaktur.
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des Finanzdirektoriums und der Kammer von der Pacht nichts nach—
geben, ließ sich dann aber in einer mündlichen Besprechung überreden,
die Pension auf 2600 Thr. herabzusetzen, wozu ihm de Moor jähr—
lich ein Paar gute Spiegel präsentieren solle.) Das Werk ging
auch danach noch lange schwach, stand öfters ganz still, die besseren
Arbeitsleute verzogen sich wegen zu geringen Verdienstes. Trotzdem
schlug der König mehrere Vorstellungen der kurmärkischen Kammer
und des Generaldirektoriums, den hohen Holzpreis zu ermäßigen,
ab (1728).
Die Konsumtionsakzise war weiter zu entrichten, dagegen sollte
das Werk der Zoll- und Akzisefreiheit für ausgehende Spiegel und
einkommende Materialien auch ferner genießen. Als jedoch zum
erstennal Spiegel nach Königsberg gesandt wurden, ward hier Lizent
und Akzise gefordert, mit dem Vorgeben, daß die Freiheit nur für
Ausfuhr außer Landes zu verstehen sei. Dann wurde das auf die
Hälfte des Satzes für ausländische Spiegel ermäßigt (1732), und
schließiich (258. April 1733) wollte der König allgemein die Zoll- und
Akzisefreiheit auch zu Königsberg zugestehen, wenn ihm zwei neu
gegossene Spiegel von ungewöhnlicher Größe zu 1500 Tlhr., d. h. unter
Selbstkostenpreis, gelassen würden. Das geschah endlich, und nun
wurde die Impostfreiheit für die ganze Monarchie zugestanden.) Bald
danach wurde zwar versucht, die Akzise von den innerhalb Landes
debitierten Spiegeln zu erheben, da auch für die Potsdamer Glas—
waren 6 Pf. vom Taler erhoben würden; doch wurde diese Forderung
bald wieder zurückgezogen.
Fremde Spiegel waren seit 2. Juni 1710 mit 6 Gr. vom Taler
impostiert, nur die Sachsen durften nach der Konvention gegen 2 Gr.
vom Taler verkaufen; nachher sind über 9 rhein. Zoll hohe Spiegel
verboten worden. Doch beschwerte sich de Moor 13. August 1731,
daß in Stettin und Frankfurt auf Jahrmärkten und Messen fremde
Spiegel ungescheut verfauft würden.
Der Kgl. Kupferhammer zu Neustadt-Eberswalde und der
Messing hammer zu Heegermühle waren beide mit staatlichen Monovpol—⸗
) Resktript des Gen.⸗Fin.⸗Dir. 11. Dezember 1721 (Creutz, Krautt).
) Restript an alle Kammern, 7. Januar 1734.
) Restript an die kurmärkische Kammer, 31. März und 28. April 1734.