Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
gerechtsamen versehen. In die Mark Brandenburg durfte kein ver⸗ 
fertigtes Kupfer aus fremden Landen oder auch aus Hämmern anderer 
Kgl. Provinzen eingeführt, altes Kupfer durfte nur nach dem Ebers⸗ 
walder Hammer gebracht werden; 1725 wurde ferner bestimmt, daß 
die Kesselführer kein anderes fertiges Gut führen durften als vom 
Hammer, keins aus den Werkstätten der Meister kaufen durften.) Die 
Einfuhr von fremdem Kupfer wurde 13. Februar 1723 auch in 
Pommern verboten und auf Vorstellung der Kammer nur noch die 
Einfuhr von gemünzten Kupferplatten aus Schweden zugelassen.“) Die 
Gerechtigkeit des Messinghammers, daß kein fremder Messing noch 
Messingwaren an Lattun, Kesseln, Draht, auch allerhand geschlagenen 
Gefäßen eingeführt, kein alter Messing ausgeführt werden durfte. 
erstreckte sich auf die ganzen mittleren Provinzen seit 1705; seit 1719 
wurden auch messingene Nägel, Stecknadeln, Kannen, Haken, Ketten, 
Knöpfe, Glocken, Hahnen u. dgl, was bis dahin noch häufig ein⸗ 
geführt worden war, dem Verbot unterworfen.?) 
Ob die Werke in Administration oder verpachtet waren, war für 
ihren Monopolcharakter gleichgültig. Der König selbst war gar nicht 
für den Eigenbetrieb gewerblicher Unternehmungen wegen des Risikos 
und der unsicheren Einnahmen, er wollte einen festen Etat haben und 
suchte daher möglichst zu verpachten, wie das ja auch bei den Domänen 
und zum Teil bei den Zöllen erstrebt wurde. Als für das Zehdenicker 
Eisenwerk einmal kein Pachtlustiger zu finden war, und die Kammer 
daher zur eigenen Verarbeitung der Vorräte riet, mußte sie sich vom 
König (8. Juni 1723) sagen lassen: „Die Kur merkische Kamer sein 
schurcken die wollen alles administriren ... lieber ein gehen lassen als 
administriren.“) Das Werk konnte aber erst 10. April 1726 und 
nur gegen 800 Rtl. an Splitgerber und Daum verpachtet werden. 
Diese Firma hatte seit Trinitatis 1719 den Kupfer-, seit 1720 den 
Messinghammer gegen 2800 bezw. 4000 Tlr. jährlich in dauerndem 
Pachtbefitz. Durch ihr Privileg vom 16. Februar 1736 wurde auch 
das Monopol des Kupferhammers auf die anderen Provinzen 
w Editte vom 20. August 1709, 16. Juni 1719, 9. Juni 1725 Gul IV., 
II, I). 
2) R. 80 B u. 234. 
5) Editte vom 18. August 1709, 17. Juli 1714, 24. September 1719 y 
2) Lenz⸗Unholtz, Geschichte des Bankhauses Gebrüder Schickler, 1912. S
	        
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