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Dritter Teil.
gerechtsamen versehen. In die Mark Brandenburg durfte kein ver⸗
fertigtes Kupfer aus fremden Landen oder auch aus Hämmern anderer
Kgl. Provinzen eingeführt, altes Kupfer durfte nur nach dem Ebers⸗
walder Hammer gebracht werden; 1725 wurde ferner bestimmt, daß
die Kesselführer kein anderes fertiges Gut führen durften als vom
Hammer, keins aus den Werkstätten der Meister kaufen durften.) Die
Einfuhr von fremdem Kupfer wurde 13. Februar 1723 auch in
Pommern verboten und auf Vorstellung der Kammer nur noch die
Einfuhr von gemünzten Kupferplatten aus Schweden zugelassen.“) Die
Gerechtigkeit des Messinghammers, daß kein fremder Messing noch
Messingwaren an Lattun, Kesseln, Draht, auch allerhand geschlagenen
Gefäßen eingeführt, kein alter Messing ausgeführt werden durfte.
erstreckte sich auf die ganzen mittleren Provinzen seit 1705; seit 1719
wurden auch messingene Nägel, Stecknadeln, Kannen, Haken, Ketten,
Knöpfe, Glocken, Hahnen u. dgl, was bis dahin noch häufig ein⸗
geführt worden war, dem Verbot unterworfen.?)
Ob die Werke in Administration oder verpachtet waren, war für
ihren Monopolcharakter gleichgültig. Der König selbst war gar nicht
für den Eigenbetrieb gewerblicher Unternehmungen wegen des Risikos
und der unsicheren Einnahmen, er wollte einen festen Etat haben und
suchte daher möglichst zu verpachten, wie das ja auch bei den Domänen
und zum Teil bei den Zöllen erstrebt wurde. Als für das Zehdenicker
Eisenwerk einmal kein Pachtlustiger zu finden war, und die Kammer
daher zur eigenen Verarbeitung der Vorräte riet, mußte sie sich vom
König (8. Juni 1723) sagen lassen: „Die Kur merkische Kamer sein
schurcken die wollen alles administriren ... lieber ein gehen lassen als
administriren.“) Das Werk konnte aber erst 10. April 1726 und
nur gegen 800 Rtl. an Splitgerber und Daum verpachtet werden.
Diese Firma hatte seit Trinitatis 1719 den Kupfer-, seit 1720 den
Messinghammer gegen 2800 bezw. 4000 Tlr. jährlich in dauerndem
Pachtbefitz. Durch ihr Privileg vom 16. Februar 1736 wurde auch
das Monopol des Kupferhammers auf die anderen Provinzen
w Editte vom 20. August 1709, 16. Juni 1719, 9. Juni 1725 Gul IV.,
II, I).
2) R. 80 B u. 234.
5) Editte vom 18. August 1709, 17. Juli 1714, 24. September 1719 y
2) Lenz⸗Unholtz, Geschichte des Bankhauses Gebrüder Schickler, 1912. S