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Dritter Teil.
was jeder Hauswirt zu verbrauchen hatte, und dies mußte viertel⸗
jährlich von den Salzinspektoren revidiert werden.)
Auch in Hinterpommern wurde 1718 die ausschließliche Ver—
sorgung mit Königlichem Salze eingeführt; Faktoreien wurden zu
Greifenhagen, Stargard, Kolbatz, Treptow und Belgard angelegt,
Einfuhr und Gebrauch von Stettiner und Kolberger Salz wurde durch—
aus verboten.) Das Kolberger Salz blieb nur dem Fürstentum Kammin
nach verbrieften Rechten erlaubt (und für den Handel nach auswärts),
doch mußten die dortigen Untertanen beim Bezug Scheine von ihrer
Gerichtsobrigkeit vorzeigen.) Den Ständen wurde versichert, der Preis
des Halleschen Salzes werde den des Stettiner nicht übersteigen, doch
sollten sie sich auch ohne alle Gegenvorstellungen fügen. Wie ernst
man vorging, läßt sich daraus erkennen, daß schon im folgenden Monat
ein Pyritzer Materialist, weil er 12 Tonnen Stettiner Salz eingeführt
hatte, mit Konfiskation und 30 Tlr. bestraft wurde.) Es war ein
großer Schaden für den Handel und die Siedereien Stettins, das
gerade unter preußische Herrschaft kam, aber die Klagen der Stettiner
Kaufleute blieben wirkungslos. Im August 1719 wurde von den
Kanzeln bekannt gemacht, daß von nun an alles fremde Salz be—
schlagnahmt werden solle, weil sich niemand mehr entschuldigen könne—
daß es noch von früherem Vorrat herrühre.
Kaum war durch den Friedensschluß Vorpommern in endgültigen
preußischen Besitz gekommen, so wurde auch hier das Salzregal geltend
gemacht: vom 1. Mai 1720 an sollte auch in Stettin das Salz von
Halle und Schönebeck eingeführt werden, der Debit des Seesalzes in
Vorpommern und nach Volen mit diesem Tage aufhören. Dessen
1) Patent vom 18. September 1718 (Myl. IV, II, Anhang Nr. 1). —T
Reglenient für die Salzinspektoren vom 16. März 17285 (Ebda. Nr. 9 gibt nähere
Bestimmungen. In dem Salzbüchlein für jeden Hauswirt war eingetragen, was
er für das laufende Jahr zu nehmen hatte, etwa: auf 4 Personen 16, für das
Einschlachten 2, 2 Kühe tragend oder melkend 4, 10 melkende Schafe 2, zusammen
24 Metzen — Ju/, Scheffel; sür jede nicht geholte Metze waren 4 Gr. zu zahlen.
2) Patent der Regierung 5. Juli 1718 (Quickm. S. 1072). Bgl. Rühs
Pommersche Denkwürdigkeiten, 1803, S. 72 ff, und Th. Schmidt. Gesch. d. Handels
und der Schiffahrt Stettins, 1862, S. 14ff.
2) Gen.Fin.⸗Dir. 29. Oktober 1718 (Stettin. D.-A., Salzs. Nr. —18).
) GenFin.-Dir. 25. August 1718 auf Anzeige des Obersalzsaltors Valen⸗
kampf (Ebda.).