Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Geringfügige Differenzierung. 
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nicht; erst 1721 wird wieder zwischen rohem Messing (/3) und 
Messingwaren (1 Gr.) unterschieden. Im Wasserzoll seit 1694, 
im Landzoll aber erst seit 1721 wird unterschieden zwischen Eisen— 
und Messingdraht, Eisen und Eisenwaren, gerissenen und ungerissenen 
Federn, weißer und grüner Seife, rohen und gegerbten Fellen, 
feinem und Kornbranntwein, englischem und Goslarer Blei, Stein⸗ 
und Holzkohlen, gelöschten und ungelöschtem Kalk, Wachs- und 
Talglichten, Weizen- und Roggenmehleu. a. seit 1713 bzw. 1721 
zwischen Pott- und Weidasche, nur im Wasserzoll 1694 zwischen 
fabriziertem Tabak und unverarbeiteten Tabaksblättern. Aber wenn 
auch speziell die Zollrollen von 1694 in dieser Hinsicht einen Fort— 
schritt bedeuten und in ihrer überlegten und differenzierten Ab— 
fassung bis 1721 unerreicht dastehen, so ist doch, die hier versuchte 
Unterscheidung nicht immer glücklich. So ist —— mit dem hohen 
Satze von 1632, 2 Gr. das Schiffpfund, belegt, dagegen eiserne 
Kramwaren, Nägel, Hfen, Kugeln, Bomben und Granaten nur 
mit 19/,, Ambosse und Anker gar mit 1 Gr., und nur Gewichte, 
Töpfe und Grapen, Mörser, Bratpfannen, Piken, Hacken, Spaten 
u. dgl. Geräte und Draht erreichen den Satz von Roheisen. Die 
etwas willkürlich erscheinende verschiedene Ansetzung der eisernen 
Waren ist 1713 genau so übernommen, doch ist das Eisen durch 
eine erhebliche Herabsetzung (schwedisches 1, anderes 10 Gr.) in 
ein besseres Verhältnis zu seinen Fabrikaten gesetzt worden. Bei 
der Wolle ist in der Havel-Spreerolle von 1694 (in den übrigen 
von 1694 und 1713 nicht) zwischen ungesponnener und gesponnener 
oder gefärbter unterschieden, aber gewiß durch Irrtum die erstere 
viel höher (20 gegen 9 Pf. der Zentner) angesetzt. Gesponnene 
Baumwolle ist 1694, 1713 und 1721 höher als rohe angesetzt; 
roher Zucker oder Maskobade ebenda niedriger als raffinierter. 
Die Zollregelung in der Kurmark hat mit 1721 ihren Ab— 
schluß gefunden, sie ist also noch ganz ein Werk der Kammerver— 
waltung, die mit der Landzollrolle von 1721 ihre beste Leistung 
vollbracht hat. Dessen war sie sich offenbar auch bewußt, denn es 
wurde in der Folge wiederholt versucht, diesen Mustertarif auch in 
anderen Provinzen einzuführen. Die nächsten größeren Zollreformen 
aber fallen bereits in die Zeit der Vereinigung der Kammer- und
	        
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