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Erlaubnis des Vertriebes, der erst 1714 von 300 auf 600 Tlr. erhöht
worden war, nun auf 2000 Tlr. festgesetzt.)
Sonstige Salzgerechtsame.
Außer im Magdeburgischen und in Kolberg befanden sich nur in
der Grafschaft Mark ausbeutungswerte Salzquellen, bei Unna-Brock⸗
hausen und in Sassendorf bei Soest. Sie waren in Privathänden.
doch bezog der Staat den Zehnten und hat daher schon früher den
Verkauf von auswärtigem Salz in der Grafschaft verboten, so 1682
da 1723 wurde das Verbot der Einfuhr von fremdem Salz auch
dahin ausgedehnt; ohne Erfolg allerdings, denn das Salz aus den
urkölnischen Salinen Werl und Werdohl blieb dort hauptsächlich in
Gebrauch. Der Staat strebte nach stärkerer Nutzung des Salzgewinns;
nach langen Streitigkeiten mit den Besitzern wurde 1732 eine Ent—
scheidung erzielt. Es wurde ein Kontrakt mit dem Besitzer des Salz—
werks Brockhausen geschlossen?), wonach er jährlich 350 Last zu je
33 Rtl. abzüglich 1004, auf 6 Jahre lieferte, danach sollte das Werl
zu einem bestimmten Kaufpreise in Königlichen Besitz übergehen. Das
Brockhauser Salz erhielt das Monopol für die Grafschaft, wo nun
auch das Salzregal und Salzbücher eingeführt wurden); die Sassen—
dorfer Sälzerschaft wurde auf Soest und die Börde beschränkt. Schon
1732/33 wurde der Königsborn bei Unna erschlossen und bald zur
hauptquelle dieses Gebiets; sie war bis 1745 verpachtet. Danach ist
anscheinend auch das staatliche Salzmonopol in Kleve eingeführt worden.“)
UÜber das Einfuhrverbot für Mark beschwerte sich Kurköln und
beantwortete die Ablehnung mit einem Edikt vom 5. August 1788,
wodurch im Herzogtum Westfalen nicht nur die Einfuhr, sondern sogar
die Durchfuhr von märkischem Salze verboten wurde. Dadurch wurde
diesem der bisherige Handel nach Frankfurt a. M. Hanau und sonst
gesperrt; von Berlin aus bezeichnete man dieses Verfahren als unrecht—
mäßig und wies darauf hin. wie bei solchem schließlich alle Kommunikation
) Riemann, Geschichte der Stadt Kolberg, 1873, S. 140f. Val. Restript
Berlin 21. Oltober 1727 (Quickm. S. 1075).
2) Berlin 26. Februar 1732 (Gen.⸗Dir. Mark, Tit. 222, Nr. 1). Es wurde
auch zugesichert, daß die Steinkohlen beim gewöhnlichen Preise bleiben und nicht
ausgeführt werden sollten, bevor nicht das Salzwerk damit versehen sei.
) Gedr. Patent, Berlin 17. Juni 1732; Protest der Stände von Kleve—
Mart, 13. Januar 1783 (Stadt Soest LV, 17).
) Val. Scotti II. 8. 1127, 1156f.