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Dritter Teil.
es sei gegen das gemeine Recht, daß man einen Souverän seine Produkte
aus einem Teil seines Landes in den anderen nicht verführen lasse,
auch sei es gegen die Wehlauischen Pakten. Polen dagegen führte
gerade diese wider die neue ungewöhnliche Schiffahrt über den Drausen⸗
see und die Niederlage zu Dollstädt an, da sie als neue ungewöhnliche
commorcia und depositoria anzusehen und somit verboten seien, auch
seien sie dem bisherigen Handel und Interesse der Provinz schädlich
und nach dem Elbinger Stapelrecht unzulässig; dem Elbinger Magistrat
wurde streng untersagt, die Durchschiffung, wie im Anfang, zuzulassen.
Die Rechtsgründe waren fadenscheinig, es wurde mit Fug ent—⸗
gegengehalten, daß weder ein öffentlicher Handel noch eine Einfuhr
ins polnische Gebiet bezweckt werde. In Wirklichkeit wollte der sächsisch-
polnische Hof auch nur das erwähnte Abkommen erreichen, nämlich
daß Ostpreußen der Versorgung mit polnischem Salz freigegeben werde,
wogegen Sachsen dasselbe Quantum Halleschen Salzes nehmen solle.
Man stellte immer wieder vor,?) wie dies viel natürlicher und vorteil⸗
hafter sei, wenn der weite und kostspielige Transport des Halleschen
Salzes nach Preußen wegfalle, dagegen das viel bessere und wohlfeilere
polnische Salz auf der Weichsel dahin geführt werde. Damit hätte
Polen wohl auch die Versorgung Litauens auf dem Wasserwege er⸗
reicht; in Berlin war man jedenfalls von vornherein entschlossen, eine
solche Vereinbarung nicht einzugehen, sondern beschränkte sich darauf
das Recht der Durchfuhr mit allen Mitteln zu erkümpfen. Man ließ
dringende Vorstellung an den Dresdener Hof, den Grafen Flemming
sowie weitläufige Rechtsdeduktionen?) ergehen, auch den polnischen
Magnaten darlegen, daß kein polnisches Interesse vorläge, sondern nur
Machenschaften des Dresdener Hofes und des sächsischen Ministeriums
zum eigenen Vorteil. Daneben versuchte man es mit Sperrmitteln und
ließ in Pillau kein seewärts einkommendes Salz nach Elbing durch—
1) Kgl. Mandat, Warschau 22. Dezember 1722 (Stadtarchiv Elbing, Kalalog
v. Volckmann, Nr. 583).
) Zuerst Januar 1728 R.7 n. 6b) und noch 1737.
) Brevis ad sucomota Expositio, publ. 23. August 1723; VUlterior doduetio
von 1724, worauf eine vom polnischen Reichstag gedruckte Gegenschrift; endlich:
Ultima et finalis demonstratio juris S. R. M. Bor., sicut quasvis alias merces,
ita etiam sal Hallense por FElbingam et lacum Drausen in usum et commodum
sibi subditorum libero transvehendi (Ebda.).