Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
ihr eigenes Salz gebrauchen, es aber nicht in Gebäude mitnehmen 
oder Untertanen zustecken. Die Gerichte, die sich scheuten, die grau— 
samen Strafen zu verhängen, wurden angewiesen, nach den Edikten 
Recht zu sprechen und etwaige Milderung lediglich der Gnade des 
Königs anheimzustellen. Die Hinterziehungen waren aber so häufig. 
daß die Lokalinstanzen nicht überall eingreifen konnten. So sollen 
nach einer Meldung vom 22. Dezember 17389 in 4 oberländischen 
Kreisen 37 Salzdefraudanten angezeigt, aber nicht gefänglich ein— 
gezogen worden sein.
	        
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