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Dritter Teil.
ihr eigenes Salz gebrauchen, es aber nicht in Gebäude mitnehmen
oder Untertanen zustecken. Die Gerichte, die sich scheuten, die grau—
samen Strafen zu verhängen, wurden angewiesen, nach den Edikten
Recht zu sprechen und etwaige Milderung lediglich der Gnade des
Königs anheimzustellen. Die Hinterziehungen waren aber so häufig.
daß die Lokalinstanzen nicht überall eingreifen konnten. So sollen
nach einer Meldung vom 22. Dezember 17389 in 4 oberländischen
Kreisen 37 Salzdefraudanten angezeigt, aber nicht gefänglich ein—
gezogen worden sein.