Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

508 
Vierter Teil. 
Wegen der nun Handlungsakzise genannten 2 Gr. vom Salz 
gab man dem sächsischen Gesandten zum Bescheid, daß es eine 
innere Auflage sei, die der König von seinen Untertanen zu fordern 
berechtigt sei, ohne daß es der Konvention zuwider wäre (19. Febr. 
1726). Und obwohl der König es zuvor als selbstverständlich be— 
zeichnet hatte, daß vom sächsischen Kontraktholz kein Zoll erhoben 
werde, so hat Preußen im Mai 1726 einseitig bestimmt, daß nur 
2200 Klafter jährlich frei zu lassen seien, und erhob vom übrigen 
Zoll. In Sachsen aber vergalt man die preußischen Herausforderungen 
damit, daß man 1725 und 26 die verlangten Freipässe für Mühl— 
und Werksteine verweigerte!i) und endlich die angedrohten Repressalien 
für den Salzimpost ergriff, indem auf Waren, die für den König 
von Preußen bestimmt waren, also vornehmlich Steine und Holz, eine 
ebenso hohe Handlungsakzise, 2 Gr. von 10 Gr. Wert, gleichfalls vom 
Verkäufer zu bezahlen, gelegt wurde. 
Gegen Ende des Jahres 1726 kam es daher wieder zu Spannungen 
wie 1721. Im November wurden 3 preußische Kohlenschiffe bei 
Glinde mit Hilfe von mehr als 200 Gommernschen Amtsuntertanen 
arrestiert. Sachsen schickte sich an, Salz aus Lüneburg zu beziehen, 
aber das erste Schiff, das mit Lüneburger Salz die Elbe hinauf kam— 
wurde zu Lenzen angehalten; der König wollte gar Militär dazu ver— 
wenden.?) aber das wurde nicht nötig. Die Maßregel wurde nach— 
gehends begründet als Retorsion gegen Hannover, weil dieses kein 
preußisches Salz durchschiffen lasse; Ilgen sagte aber dem sächsischen 
Gesandten auf dessen Beschwerde (17. Dezember) offen heraus, der 
König könne nimmer gestatten, daß Sachsen mit dergleichen Salz 
providiert werde. Das Generaldirektorium hatte schon vorher (21. Nov) 
vorgestellt: da der König bei Aufhebung des Salzimposts 265300 Thr. 
jährlich verlieren werde, da Sachsen auch alles fremde Salz, und zwar 
zollfrei durchführen wolle, wäre es am besten, die Komvention aufzu— 
heben, alles gegenseitig zu verzollen und dadurch auch alle Kollisionen 
aufzuheben. Der König war einverstanden („gut“), und als ihm nun 
Kammerverordnung vom 8. Oktober 1726. 
2) Marg. zum Bericht des Gen.-Dir. vom 18. Dezember 1726: „Cito ordre 
nach Lentzen soll nit paßiren lassen, cito ordre an Gen. Goltz, daß Er soll 
das Zoll Ambt bis auf 150 Mann souteniren mit Gewalt. F. W.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.