Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
zöllen gar nicht geholfen war, daß man auch den kleinen Stadt—⸗ 
zöllnern mit ihrer minimalen Besoldung eine Abwartung der 
täglichen Akzisestunden mit Hintansetzung ihrer Nahrung nicht an— 
muten könne, und daß in größeren Städten die Lage der Akzise— 
stuben sich für die Zollerhebung nicht eigne. Daher schien Hünickes 
Vorschlag (7. April 1723) zweckmäßiger, daß die großen Zölle von 
den Einnehmern selbst bei Strafe der Kassation abgewartet, und 
mit deren Posten möglichst die des Akzise-Kontrolleurs vereinigt 
werden sollten, und daß man die kleinen Zölle zu verpachten suchen 
müsse, wobei über die zu besorgenden Plackereien der Pächter mit 
Strenge zu wachen sei. Die Kammer versuchte sogar alle zu ver— 
pachten, fand aber keine Bieter, schon deshalb, weil die Änderung 
der Zollrolle bevorstand, und damit die Berechnung des künftigen 
Ertrages noch nicht möglich war.) 
Im Generaldirektorium hätte man es am liebsten nach dem 
kurmärkischen Fuße eingerichtet, vor allem auf den Hauptstraßen 
ordentliche Zollstätten angelegt, die vielen Dorfzölle aber, die nichts 
einbrachten, und den Verkehr belästigten, Unordnung und Defrau— 
dation verursachten, in die nächsten Zollstätten verlegt. Man 
forderte eine zahlenmäßige Übersicht, wie hoch die Jahreseinnahme 
nach dem kur- und dem neumärkischen Fuße sein werde.“) Daß 
diese grundsätzlich wichtige Frage aufgeworfen, und daß sie nun 
von Küstrin aus so eingehend und einsichtig, wie es geschah, be— 
antwortet wurde, darin läßt sich deutlich die Wirkung der großen 
Behördenumgestaltung dieses Jahres erkennen, wie überhaupt seitdem 
diese jahrelang hingeschleppte Angelegenheit nicht nur schneller und 
gewissenhafter, sondern auch ungleich klüger behandelt wurde. Die 
Küstriner Kammer stellte fest,) daß die Art der Erhebung und die 
Fassung des Tarifs eng zusammenhänge, denn es beständen die 
zwei großen Unterschiede, daß 
1. in der Kurmark an jeder Zollstätte, in der Neumark nur 
einmal gezollt werde, daß aber 
die kurmärkische Art dennoch dem Handel mehr gemäß und 
leidlicher sei, weil hier fast alle Handelswaren nach Pferde 
2. 
1) Bericht der Kammer 14. Aug 1723 (Ebenda). 
2) Reskript an die neumärkische Kammer, 11. April 17283 (Ebenda). 
3) Berichte vom 24. April und 1. Juni 1723 (Ebendas.
	        
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