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Vierter Teil.
und Landstraßen hielten und Schleifwege vermieden, von weiteren
Anmutungen solcher Fahrt wegen, also vom Veipziger Straßenzwang
verschont sein. Dagegen findet man preußischerseits für billig, daß
allen Unterschleifen, die diese Salzfuhrleute bei ihrer Fahrt nach Franken
zu Präjudiz und Defraudierung des sächsischen Salzwesens vornehmen
möchten, durch zureichende pracautiones begegnet werde, und läßt ge⸗
schehen, daß alle Karren und Wagen mit Königlichem Salz vor der
Abfahrt tüchtig versiegelt und am letzten sächsischen Grenzort behörig
examiniert, Unterschleife aber nach aller rigueur bestraft werden sollten.
Preußen will nachdrücklich anbefehlen, daß dem Faktor, den die kur—
sächsische Kammer zu Halle, Staßfurt und Groß-Salze auf eigene
Kosten zu halten befugt ist, wider die Abrede von 1709 keme
Schwierigkeit gemacht, sondern aller guter Wille und Förderung er⸗
wiesen werde.
Besonders großen Wert legte Preußen darauf, daß Sachsen nicht
auf der — 1721 zugestandenen — Durchfuhr von Lüneburger und
Boysalz bestand und die Drohung, allenfalls auch dem magdeburgischen
Salze den Durchgang durch Sachsen nach Franken zu verwehren,
fallen ließ. Hierüber wie wegen der Zollfreiheit des fränkischen
Salzes wollte Flemming durchaus keine deutliche Erklärung abgeben;
die Minister baten darum den König selbst, ) er möge jenem bei einer
bevorstehenden Unterredung kräftig zureden und bezeugen, daß er
ernstlich befohlen habe, davon nicht abzugehen, das werde mehr helfen
als alles, was sie selbst remonstrierten. Die sächsischen Kommissare ver⸗
standen sich endlich dazu, eine Deklaration außerhalb des Vergleichs
zu Protokoll zu geben:)) Da Sachsen kraft der neuen Konvention
Überfluß an Salz habe, dieses auch dem Lüneburger und Boysalz an
Preis und Güte und wegen näheren Transports weit vorzuziehen
sei, so verstehe sich von selbst, daß man das Salz nicht von ent⸗
fernteren Orten holen werde, daher man auch während der 6 Jahre
des Vergleichs auf Passierung jener Salze weiter nicht dringen, auch
der genannten Drohung sich keineswegs bedienen wolle.
Im Vecrgleich selbst versicherte Sachsen weiterhin, daß es wegen
1) Ilgen, Creutz, Katsch, Viereck an den König, 24. November 1727.
2) Actum, Berlin 2. Dezember 1727 (Ausf., unterzeichnet v. Flemming
o. Zech, Ilgen).