Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Vierter Teil. 
und Landstraßen hielten und Schleifwege vermieden, von weiteren 
Anmutungen solcher Fahrt wegen, also vom Veipziger Straßenzwang 
verschont sein. Dagegen findet man preußischerseits für billig, daß 
allen Unterschleifen, die diese Salzfuhrleute bei ihrer Fahrt nach Franken 
zu Präjudiz und Defraudierung des sächsischen Salzwesens vornehmen 
möchten, durch zureichende pracautiones begegnet werde, und läßt ge⸗ 
schehen, daß alle Karren und Wagen mit Königlichem Salz vor der 
Abfahrt tüchtig versiegelt und am letzten sächsischen Grenzort behörig 
examiniert, Unterschleife aber nach aller rigueur bestraft werden sollten. 
Preußen will nachdrücklich anbefehlen, daß dem Faktor, den die kur— 
sächsische Kammer zu Halle, Staßfurt und Groß-Salze auf eigene 
Kosten zu halten befugt ist, wider die Abrede von 1709 keme 
Schwierigkeit gemacht, sondern aller guter Wille und Förderung er⸗ 
wiesen werde. 
Besonders großen Wert legte Preußen darauf, daß Sachsen nicht 
auf der — 1721 zugestandenen — Durchfuhr von Lüneburger und 
Boysalz bestand und die Drohung, allenfalls auch dem magdeburgischen 
Salze den Durchgang durch Sachsen nach Franken zu verwehren, 
fallen ließ. Hierüber wie wegen der Zollfreiheit des fränkischen 
Salzes wollte Flemming durchaus keine deutliche Erklärung abgeben; 
die Minister baten darum den König selbst, ) er möge jenem bei einer 
bevorstehenden Unterredung kräftig zureden und bezeugen, daß er 
ernstlich befohlen habe, davon nicht abzugehen, das werde mehr helfen 
als alles, was sie selbst remonstrierten. Die sächsischen Kommissare ver⸗ 
standen sich endlich dazu, eine Deklaration außerhalb des Vergleichs 
zu Protokoll zu geben:)) Da Sachsen kraft der neuen Konvention 
Überfluß an Salz habe, dieses auch dem Lüneburger und Boysalz an 
Preis und Güte und wegen näheren Transports weit vorzuziehen 
sei, so verstehe sich von selbst, daß man das Salz nicht von ent⸗ 
fernteren Orten holen werde, daher man auch während der 6 Jahre 
des Vergleichs auf Passierung jener Salze weiter nicht dringen, auch 
der genannten Drohung sich keineswegs bedienen wolle. 
Im Vecrgleich selbst versicherte Sachsen weiterhin, daß es wegen 
1) Ilgen, Creutz, Katsch, Viereck an den König, 24. November 1727. 
2) Actum, Berlin 2. Dezember 1727 (Ausf., unterzeichnet v. Flemming 
o. Zech, Ilgen).
	        
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