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Vierter Teil.
waren aus den Reußischen, Schönburgschen und Ernestinischen Landen
mit falschen kursächsischen Bleisiegeln eingeführt würden. Zwar sollten
solche konfisziert oder sofort außer Landes geschafft werden, auch wenn
sie auf den Frankfurter Messen gekauft waren; ) aber das war leichter
befohlen, als ausgeführt, zumal da die Siegel oft schwer kenntlich
waren. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß alle inländischen wollenen,
seidenen, leinenen Waren, Gold- und Silberfäden frei von Zoll und
Losungsakzise in den Frankfurter Messen ein- und auspassieren sollten,
daß von den parifizierten kursächsischen Waren aber die vereinbarte
Akzise in den Städten, wo sie eingebracht wurden, voll bezahlt und
die Frankfurter Meßakzise nicht darauf vergütet werden sollte.
Mit verbotenen Waren wurde überhaupt lebhafter Durchschleif
getrieben, Wolle in ziemlichen Mengen hin- und hergehandelt, auch
aicht wenig preußische Tuche unter falscher Angabe und Plombierung
'ns Sächsische eingeführt.
Ein anderes war die Land- und Durchgangsakzise, die nun
in Preußen nach sächsischem Vorbild neu eingeführt werden sollte)
Die Landakzise sollte erhoben werden von allem, was kursächfische
Untertanen, ausgenommen Lausitzer und Mansfelder, in Preußen auf
dem Lande ein- und verkauften.s) Die Durchgangsakzise sollte von
durchpassierenden Gütern, die sächsischen Untertanen gehörten, aus—
genommen Weine, Salz und Möbel, gefordert werden, und zwar
/30/0, vom Stück Rindvieh 1, von polnischem 2 Gr., im ersten Akzise⸗
ort oder Grenzdorf, in den gesamten preußischen Landen nur einmal.)
Die Fuhrleute sollten genaue Warenverzeichnisse führen und das, was
1) Kgl. Reskript, Berlin 15. Oktober 1738 (Ausf. ggz. Grumbkow, Happe.
Stettin K. A. XII, Nr. 24, Quickmann S. 1061).
2) Ausführungsrestript an die Kammern erft 7. Oktober 1729 (Quicm.
A
3) Die Sätze vom Vieh betrugen von 4 Gr. für einen Ochsen bis zu 29f.
ür ein Lamm. Im übrigen waren 3 Pf. vom Taler wechselseitig zu entrichten,
aach einer gedruckten Spezifikation der magdeburgischen Kammer aber 6 Pf. (Gen-
Dir. Magdeburg 187, 1). Für Tabak wird einmal 1. bei Quickmann /, Gr.
vom Tlr. angegeben.
9) In Sachsen waren auch Salz (Stück! , Gr.) und Wein (Eimer 2 oder
3 Gr.) belegt; von Tonnenwaren wurden 2, zum kleineren Teil 1 Gr. erhoben,
der Wertsatz war teilweise 18/,.