Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Vierter Teil. 
die mit Waren von Hamburg kamen, sie sollten 8 Sonnenscheine still 
liegen oder einen Revers deshalb erteilen, was sie ohne ihrer Prinzipale 
und des kursächsischen Hofes Einwilligung nicht tun wollten.i) Die 
Stadt hatte solche Reverse schon seit 1032 ausstellen lassen, aber wegen 
der Lenzer Konferenz von 1685 hatte es der Kurfürst aufgehoben, 
bis darüber eine Verabschiedung erteilt werde; eine solche erfolgte nicht 
und so hat es der Magistrat 1727 eigenmächtig wieder angeordnet. 
Wegen des kursächsischen Verfahrens, das ja auch Böhmen betraf, 
setzte sich das Kabinettministerium mit dem kaiserlichen Gesandten von 
Seckendorf in Verbindung, und dieser brachte nun auch die alte Streit— 
frage vor, daß die böhmische Elbschiffahrt durch den Dresdener Nieder— 
lagszwang verhindert wurde. Auch dies wurde untersucht und festgestellt 
daß böhmische Schiffer mit Siebewaren, Holz, Glas, wenn auch mur 
sehr spärlich, im Jahre 1, 2, höchstens 3, an Magdeburg vorüber 
gekommen find. Diese Angelegenheit ist jedoch nicht weiter verfolgt 
worden, da man den Böhmen die völlig freie Elbschiffahrt wegen 
des Magdeburger Stapelrechts und des Boysalzes nicht verstatten wollte 
und somit nur neue Auseinandersetzungen mit dem kaiserlichen Hofe 
die Folge hätten sein können.“) Auch die Wiederherstellung der Straßen 
fahrtgerechtigkeiten von Frankfurt und Magdeburg, obwohl formell zu— 
lässig, erschien nicht ohne weiteres ratsam, da der große Frachtverkehr 
zwischen Leipzig und Danzig und zwischen Leipzig oder Breslau und 
Lüneburg dadurch leicht verscheucht werden konnte.8) 
Inzwischen kam die bestimmte Nachricht, daß Sachsen die Bahns⸗ 
dorfsche Straße bei Strafe verboten habe und alles, was den Queis 
berührte, nach den alten Vorschriften auf die Hohe Straße nötige. 
Auf die vielfältigen Vorstellungen des preußischen Gesandten hat 
das Dresdener Minifterium endlich im August 1738 eine Resolution 
erteilt, worin aber das sächsische Verfahren lediglich als ein durch das 
Leipziger Stapelrecht und besondere Vergleiche berechtigtes hingestelt 
wurde. Ja die böhmischen Fuhrleute wurden zu Eiden genötigt, daß 
sie keine andere Siraße als über Leipzig fahren wollten, so daß sie 
meist ihre Fischwaren zur Vermeidung der Unkosten in Leipzig statt 
1) Stadt Magdeburg D?76. 
2) R. 19, n. 268. 
55 Kab -Min an Gen-Dir. 80. Juli 1783 (Gen.«Dir. Magdeburg 120, 1.1) 
4) Bericht der kurmärkischen Kammer, 10. Juli 1733 (Ebda.).
	        
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