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Vierter Teil.
nur durch die Magistrate von ülzen und Lüchow an die zu Salzwedel
und Lenzen bringen. Es kam ein ganzes Bündel von Beschwerden
über zu hohe Auflagen, Verkehrsbeschränkungen und Beamtenplacke—
reien zutage, mit angehängter Drohung, falls nicht Remedur zu er
warten sei, müsse man mit gleichen Maßregeln antworten. Den Akzise—
bedienten wurde nun ihr unfreundliches und übles Betragen nachdrücklich
und bei scharfer Ahndung verwiesen und den Lüneburger Kramern und
Handwerkern der Besuch der Jahrmärkte und das Feilbieten ihrer
Waren, ohne daß diese wie bisher in den Toren versiegelt und umötig
visitiert werden sollten, verstattet. Die Fremden sollten nur Torzettel
nehmen und Pfand geben, nachher die Losung, doch keineswegs eidlich,
deklarieren und mit 1 Gr. vom Tlr. begleichen, auch an Zöllen nicht
über die Rolle beschwert werden. Dagegen blieb die Ausfuhr von
Wolle, Häuten und Fellen verboten, desgleichen sollte den Untertanen
Kauf und Gebrauch der fremden verbotenen Waren, den fremden Bäckern
das Ausstehen in den Jahrmärkten, den fremden Handwerkern das
Arbeiten für Eingesessene, selbst Adlige, verwehrt bleiben. Daß
Schmieden, Böttchern, Schustern der Marktverkauf, zum Teil mit Gewalt
verwehrt worden war, wurde also mißbilligt und die Hoffnung aus—
gesprochen, daß den brandenburgischen Schustern die ihnen bisher ver⸗
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Aber die hannoversche Regierung war damit keineswegs zufrieden,
sondern ließ verlangen, daß ihren Untertanen keinerlei Akzise auf den
Jahrmärkten abgefordert und den brandenburgischen nichts von ihnen
zu kaufen und zu tragen verwehrt werde; andernfalls müsse man
gegen jene ebenso verfahren und im besonderen den Einzelverkauf von
Wollwaren auf Jahrmärkten nicht weiter verstatten. Das waren
Forderungen, die in Berlin niemals bewilligt werden konnten. Immer⸗
hin wurde festgestellt, daß die Brandenburger mehr Märkte im
Hannöverschen bezogen als umgekehrt, daß dies Land aus den eigenen
Fabriken nicht versorgt werden konnte und daher ein Absatzfeld für
die brandenburgischen Manufakturen sei, daß im besonderen von Salz⸗
wedel viel mehr dahin ausgehe als dorther einkomme, und daß diese
2) Reskripte der kurmärkischen Kammer vom 21. Januar und 11. Februar
1736 (Gen-Dir. Kurmark 212, Com. mit Lüneburg Nr. 1).