Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Vierter Teil. 
würden; denn die vormalige schwedische Konsumtionssteuerordnung die 
den gleichen Losungs-Akzisesatz enthielt, war schon längst aufgehoben 
worden, so daß diese Marktakzise für die schwedischen Einwohner eine 
nach der preußischen Besitzergreifung eingetretene neue Beschwer war. 
Wegen des traktatwidrigen Verbots von Messing und Kupfer aber 
ragte das Generaldirektorium nochmals beim König selbst an, ob nicht 
das reziproke Kommerzium nach Maßgabe des Friedensschlusses wieder 
jergestellt und die besorgten Repressalien verhütet werden sollten. Das 
wurde jedoch abgeschlagen.) Als (11. März 1740) die Stralsunder 
Regierung anfragte, ob es wahr sei, daß Fensterglas und Bouteillen 
in preußische Lande einzuführen verboten sei, befürwortete die 
Stettiner Regierung Aufhebung dieses allerdings längst bestehenden 
Verbots, da in den diesseitigen Amts- und adligen Hütten viel mehr 
Blas gemacht und ins Schwedische debitiert werde als umgekehrt, so 
daß man bei Retorsion verlieren werde. Doch findet sich kein Bescheid 
deswegen. 
i) Marginal auf Immediatvorstellung vom 21. September: „soll kein fremdes 
dupfer eingeführt werden“. Schweden wiederholte 1729 seine Vorstellungen 
Ebda. 54 111).
	        
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