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Vierter Teil.
würden; denn die vormalige schwedische Konsumtionssteuerordnung die
den gleichen Losungs-Akzisesatz enthielt, war schon längst aufgehoben
worden, so daß diese Marktakzise für die schwedischen Einwohner eine
nach der preußischen Besitzergreifung eingetretene neue Beschwer war.
Wegen des traktatwidrigen Verbots von Messing und Kupfer aber
ragte das Generaldirektorium nochmals beim König selbst an, ob nicht
das reziproke Kommerzium nach Maßgabe des Friedensschlusses wieder
jergestellt und die besorgten Repressalien verhütet werden sollten. Das
wurde jedoch abgeschlagen.) Als (11. März 1740) die Stralsunder
Regierung anfragte, ob es wahr sei, daß Fensterglas und Bouteillen
in preußische Lande einzuführen verboten sei, befürwortete die
Stettiner Regierung Aufhebung dieses allerdings längst bestehenden
Verbots, da in den diesseitigen Amts- und adligen Hütten viel mehr
Blas gemacht und ins Schwedische debitiert werde als umgekehrt, so
daß man bei Retorsion verlieren werde. Doch findet sich kein Bescheid
deswegen.
i) Marginal auf Immediatvorstellung vom 21. September: „soll kein fremdes
dupfer eingeführt werden“. Schweden wiederholte 1729 seine Vorstellungen
Ebda. 54 111).