Verhandlungen über die Peenefahrt. 555
daß, wie unter dänischer Verwaltung, aller Schiffsverkehr der preußisch—
pommerschen Städte in Wolgast und Ruden ohne Auflagen, Visitation
und Hinderung bleiben solle. Schweden aber, weit entfernt, dies zu⸗
zugeben, verlangte nun den Lizent sogar von den Schiffen, die ihn
nach voriger Gewohnheit zu Stettin entrichtet hatten. Denn die
Lizenten seien nicht an einen Hebungsort gebunden, sondern im West—
fälischen Frieden der Krone Schweden als ein besonderes, von terri—
torialer Zugehörigkeit unabhängiges Recht an den pommerschen und
mecklenburgischen Küsten zugesprochen, und nur die hinterpommerschen
durch den Frieden von St. Germain an Brandenburg abgetreten worden.
Dies war formal besser gegründet als der preußische Standpunkt, nach
dem die Stettiner Lizenten zweifellos Preußen zustanden, die Wolgaster
eigentlich auch, mindestens aber die Orte preußischen Anteils preußischen
Lizent zahlen und vom schwedischen frei sein müßten, da der Lizent
nur einmal erhoben werden dürfe. Für eine Freiheit vom Wolgaster
Zdoll und Anlegezwang sprachen überhaupt keine Rechtsgründe, aber
sie war für Preußen um so erstrebenswerter, da, wie Massow auf—
merksam machte, die Schweden dabei durch Begünstigung der Ihrigen
das Stettiner Kommerzium ruinieren könnten.
Da die beiden Teile sich nicht einigen konnten, den Friedens—
schluß aber auch an der einen Frage nicht scheitern lassen wollten, so
wurde die Abmachung über Zoll und Lizent zu Wolgast zu weiterer
ommissarischer Untersuchung und zu schließlicher Entscheidung durch
die beiden Vermittlungsmächte England und Frankreich ausgesetzt.i)
Diese entschieden (Mai 1720), daß alle Schiffe, die in die Peene,
Trebel und andere Ströme gingen und Stettin nicht berührten, zu
Wolgast Lizenten erlegen müßten, alle nach und von Stettin fahrenden
nur Fürstenzoll.) Dieser mußte wie immer zu Stettin und zu Wolgast
entrichtet werden, doch waren die Stettiner Kaufleute für ihr eides—
e angegebenes Eigengut zu Stettin ganz und zu Wolgast halb
efreit.
) Stockholmer Friedenstraktat v. 21. Januar 1720, Art. 12 u. 13. (Dähnert,
Pom. Urkunden-Sammlung, Stralsund 1765, Bd. J, S. 201). Hier wurde nur
ausgemacht, daß an dem gemeinschaftlichen Peenestrom keine neuen Zölle anzulegen
seien, und daß der Gebrauch der vorpommerschen Häfen, Grünschwart u. a., frei
und ohne neue onera bleiben solle.
2) Aota wegen der Stettinschen Lizenten, Stockholm 20./831. Mai 1720.
Ebda. S. 212 ff.)