Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Dieser Spruch wurde in Preußen als sehr ungünstig empfunden, 
er war aber auch nicht klar und hob die Streitigkeiten der beiden 
Besitzer Pommerns nicht auf, da diese ihn verschieden auslegten. Nach 
schwedischer Auffassung mußten nicht nur die preußischen Peenestädte 
Anklam und Demmin, für die es zutraf, sondern auch alle andern 
außer Stettin selbst zu Wolgast Lizenten entrichten, wie es früher 
gehandhabt worden war. Preußischerseits aber behauptete man, mit 
dem Ausdruck „und andere Ströme“ könne unmöglich die Oder gemeint 
sein, der Bereich der Oder und des Haffs mit seinen zahlreichen Lade— 
stellen) gehöre zu Stettin, und alle auf der Oder fahrenden Güter 
müßten dem dortigen Lizent unterliegen, die alte schwedische Observanz 
aber habe nichts mehr zu bedeuten. Während dieser Streitigkeiten 
geschahen von beiden Seiten Übergriffe: Anklam sowohl, das unzweifel⸗ 
haft zu Wolgast, wie Stepenitz, das zu Stettin lizentpflichtig war, 
klagten, daß sie jetzt an beiden Orten zahlen müßten. Die Stettiner 
wußten dafür einen scheinbar einfachen Ausweg, daß nämlich gemäß 
ihrem alten Privileg und Anspruch alle Ladestellen bis Ückermünde 
aufgehoben würden; aber die große Holzausfuhr ließ sich unmöglich 
von diesen Plätzen nach Stettin verlegen, ganz zu geschweigen, daß die 
Stettiner anderen keinen freien Handel dort gestatteten. 
Auf Anfrage der Stettiner Lizentkammer wurde nun von Berlin 
aus entschieden?): 1. Alle Ladestellen von Stettin bis da, wo die 
Oder ihren Namen verliert, sollten laut Traktat in Stettin ihre La— 
dungen deklarieren und verlizentieren, zu Wolgast aber auf keinen 
Fall, selbst wenn es gefordert werde, zahlen, höchstens die Ladungen 
anzeichnen lassen. 2. Anklam und Demmin sind zwar zu Wolgast 
lizentpflichtig, doch solle man die Anklamer veranlassen, daß sie, wie 
) Die preußisch-vorpommerschen Ladestellen außer Steitin waren: 
a) mit Aus- und Einfuhr über See: Anklam, Ückermünde, Wollin, Kam— 
min, Ihnamünde (für Stargard und Gollnow); 
b) mit nur binnenländischer Aus- und Einfuhr: Demmin, Usedom; 
o) Nur Ausfuhr von Holz, teilweise auch Teer, Steinen, Kalk in den 
Hafforten Neuwarp und 5 Nachbardörfern, Mönckebude, Grambin, 
Stepenitz, Köpitz, Ganzerin, Vogelsang, Wahrlang, Ziegenort, Schwante— 
witz; in Frauendorf, Jasenitz, Hohenkrug, Krampe, Barcklang, Lübzin 
am Papenwasser und Dammschen See; in Kaseburg, Swine, PVritter, 
Lebbinscher Berg an der Swine. 
2) Reskript v. 20. April 1721 (R. 30 B. B4 h.
	        
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