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Fünfter Teil.
Dieser Spruch wurde in Preußen als sehr ungünstig empfunden,
er war aber auch nicht klar und hob die Streitigkeiten der beiden
Besitzer Pommerns nicht auf, da diese ihn verschieden auslegten. Nach
schwedischer Auffassung mußten nicht nur die preußischen Peenestädte
Anklam und Demmin, für die es zutraf, sondern auch alle andern
außer Stettin selbst zu Wolgast Lizenten entrichten, wie es früher
gehandhabt worden war. Preußischerseits aber behauptete man, mit
dem Ausdruck „und andere Ströme“ könne unmöglich die Oder gemeint
sein, der Bereich der Oder und des Haffs mit seinen zahlreichen Lade—
stellen) gehöre zu Stettin, und alle auf der Oder fahrenden Güter
müßten dem dortigen Lizent unterliegen, die alte schwedische Observanz
aber habe nichts mehr zu bedeuten. Während dieser Streitigkeiten
geschahen von beiden Seiten Übergriffe: Anklam sowohl, das unzweifel⸗
haft zu Wolgast, wie Stepenitz, das zu Stettin lizentpflichtig war,
klagten, daß sie jetzt an beiden Orten zahlen müßten. Die Stettiner
wußten dafür einen scheinbar einfachen Ausweg, daß nämlich gemäß
ihrem alten Privileg und Anspruch alle Ladestellen bis Ückermünde
aufgehoben würden; aber die große Holzausfuhr ließ sich unmöglich
von diesen Plätzen nach Stettin verlegen, ganz zu geschweigen, daß die
Stettiner anderen keinen freien Handel dort gestatteten.
Auf Anfrage der Stettiner Lizentkammer wurde nun von Berlin
aus entschieden?): 1. Alle Ladestellen von Stettin bis da, wo die
Oder ihren Namen verliert, sollten laut Traktat in Stettin ihre La—
dungen deklarieren und verlizentieren, zu Wolgast aber auf keinen
Fall, selbst wenn es gefordert werde, zahlen, höchstens die Ladungen
anzeichnen lassen. 2. Anklam und Demmin sind zwar zu Wolgast
lizentpflichtig, doch solle man die Anklamer veranlassen, daß sie, wie
) Die preußisch-vorpommerschen Ladestellen außer Steitin waren:
a) mit Aus- und Einfuhr über See: Anklam, Ückermünde, Wollin, Kam—
min, Ihnamünde (für Stargard und Gollnow);
b) mit nur binnenländischer Aus- und Einfuhr: Demmin, Usedom;
o) Nur Ausfuhr von Holz, teilweise auch Teer, Steinen, Kalk in den
Hafforten Neuwarp und 5 Nachbardörfern, Mönckebude, Grambin,
Stepenitz, Köpitz, Ganzerin, Vogelsang, Wahrlang, Ziegenort, Schwante—
witz; in Frauendorf, Jasenitz, Hohenkrug, Krampe, Barcklang, Lübzin
am Papenwasser und Dammschen See; in Kaseburg, Swine, PVritter,
Lebbinscher Berg an der Swine.
2) Reskript v. 20. April 1721 (R. 30 B. B4 h.